In der Privathaftpflichtversicherung der Janitos Versicherung regelt die Fahrzeugklausel im Tarif Privathaftpflicht Balance, welche Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge trotz des grundsätzlichen Ausschlusses mitversichert sind – von langsamen Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen über Flugmodelle bis hin zu Segel- und Motorbooten sowie Kitesport-Geräten.
Grundsätzlicher Ausschluss:
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von:
3.1. Folgende Kraftfahrzeuge und Anhänger:
- (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- (2) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
- (3) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- (4) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- (5) selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- (6) nicht selbst fahrende Arbeitsmaschinen, zum Beispiel zum Rasenmähen oder Schneeräumen;
- (7) Golfwagen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- (8) Krankenfahrstühle und Elektrorollstühle mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz geboten werden kann;
- (9) motorisierte Kinder- und Spielfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- (10) ferngelenkte Landfahrzeugmodelle.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
Berechtigter Fahrer:
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Erforderliche Fahrerlaubnis:
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten).
3.2. Folgende Luftfahrzeuge:
- (1) Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
- (2) private Luftfahrzeuge ohne Motor/Treibsatz bis max. 5 kg Fluggewicht, auch wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen.
3.3. Folgende Wasserfahrzeuge:
(1) eigene Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich im Eigentum eines oder mehrerer Versicherter befinden):
- ohne Segel und Motoren,
- mit Segeln (z. B. Windsurfbretter). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Segelboote aller Art,
- mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versicherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
(2) fremde Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich nicht im Eigentum eines oder mehrerer Versicherter befinden):
- ohne Segel und Motoren,
- mit Segeln (ohne Segelflächenbegrenzung), zum Beispiel Windsurfbretter,
- mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versicherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist,
- mit Motoren mit einer Motorstärke bis 59 kW/80 PS, sofern sich der Gebrauch auf eine gelegentliche Nutzung beschränkt und keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
(3) ferngelenkte Wassersportmodelle.
3.4. Strand- und Kitesport-Geräte:
Ebenso besteht Versicherungsschutz für Schäden durch den Besitz oder Gebrauch von Strandseglern, Strandstehseglern, Eisseglern und Kitesport-Geräten (zum Beispiel Kite-Drachen, Boards oder Buggys).
Dokumentversion: 2018.07
Was bedeutet das konkret?
Schäden durch Fahrzeuge sind in der Privathaftpflicht grundsätzlich nicht abgedeckt. Die Fahrzeugklausel macht davon jedoch Ausnahmen: Bestimmte langsame Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, kleinere Flugmodelle sowie viele Segel- und Motorboote bis zu festgelegten Leistungsgrenzen sind mitversichert. Wichtig ist, dass ein Fahrzeug nur von einem berechtigten Fahrer und – wo nötig – nur mit gültiger Fahrerlaubnis genutzt wird.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Fahrzeuge grundsätzlich versichert?
Nein. Grundsätzlich ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs nicht versichert. Für bestimmte, in der Fahrzeugklausel genannte Fahrzeuge besteht jedoch Versicherungsschutz.
Welche Motorboote sind mitversichert?
Eigene Wasserfahrzeuge mit Motoren bis 11,03 kW/15 PS sind versichert, auch wenn eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Fremde Wasserfahrzeuge sind bis 11,03 kW/15 PS versichert sowie bis 59 kW/80 PS, sofern die Nutzung nur gelegentlich erfolgt und keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Sind Segelboote mitversichert?
Eigene Wasserfahrzeuge mit Segeln (z. B. Windsurfbretter) sind versichert, für Segelboote aller Art besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Fremde Wasserfahrzeuge mit Segeln sind ohne Segelflächenbegrenzung versichert, zum Beispiel Windsurfbretter.
Wer darf ein mitversichertes Fahrzeug führen?
Nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden; andernfalls gilt Ziff. 26 AHB.
Sind Flugmodelle und Kitesport-Geräte abgesichert?
Ja. Versichert sind Luftfahrzeuge wie Flugmodelle, unbemannte Ballone sowie Spiel- und Sportlenkdrachen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, sowie private Luftfahrzeuge ohne Motor/Treibsatz bis max. 5 kg Fluggewicht. Zusätzlich besteht Schutz für Strandsegler, Strandstehsegler, Eissegler und Kitesport-Geräte wie Kite-Drachen, Boards oder Buggys.