Wer als vom Vormundschaftsgericht bestellter nicht beruflicher Betreuer oder Vormund tätig ist, genießt in der Privaten Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung im Tarif Privathaftpflicht Balance gesetzlichen Haftpflichtschutz für die zu betreuende Person – solange die jährliche entgeltliche Gesamtaufwandsentschädigung eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.
Versichert ist:
Die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als vom Vormundschaftsgericht bestellter nicht beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende Person.
Wann der Versicherer leistungsfrei ist:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die jährliche, entgeltliche Gesamtaufwandsentschädigung der Tätigkeit EUR 6.000 übersteigt.
Wichtiger Hinweis:
Auf die Ausschlüsse der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBRV) wird besonders hingewiesen (Ziff. 2 BBRV).
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie als nicht beruflicher Betreuer oder Vormund von einem Vormundschaftsgericht bestellt wurden, ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person mitversichert. Wichtig ist dabei, dass die jährliche Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit die genannte Grenze nicht übersteigt. Zusätzlich sollten Sie die Hinweise zu den Vermögensschäden-Bedingungen beachten.
Häufige Fragen
Ist die Tätigkeit als vormundschaftlicher Betreuer mitversichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als vom Vormundschaftsgericht bestellter nicht beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende Person.
Gilt der Schutz auch für berufliche Betreuer?
Versichert ist ausdrücklich die Tätigkeit als nicht beruflicher Betreuer/Vormund.
Gibt es eine Grenze bei der Aufwandsentschädigung?
Ja. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die jährliche, entgeltliche Gesamtaufwandsentschädigung der Tätigkeit EUR 6.000 übersteigt.
Sind Vermögensschäden zu beachten?
Auf die Ausschlüsse der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBRV) wird besonders hingewiesen (Ziff. 2 BBRV).