In der Privathaftpflicht Balance der Janitos Versicherung übernimmt der Versicherer auf Wunsch auch Schäden ohne rechtliche Haftungsgrundlage – etwa bei nicht deliktfähigen Kindern und Erwachsenen sowie bei Gefälligkeitsschäden, jeweils mit klaren Höchstgrenzen und nachrangiger Leistung.
7.1. Ersatz ohne Haftungsgrundlage
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers ersetzt der Versicherer Schadenersatzansprüche auch dann, wenn eine Haftung oder Schadenersatzverpflichtung aufgrund Gesetzes oder rechtskräftigen Urteils der Höhe oder dem Grunde nach nicht gegeben ist.
Der Umfang der Leistungen beschränkt sich auf die in (1) und (2) beschriebenen Schadenfälle und Höchstersatzleistungen.
(1) Nicht deliktfähige Kinder und Erwachsene
Schadenfälle, für die eine versicherte Person gemäß § 827 BGB oder § 828 BGB nicht verantwortlich ist (zum Beispiel Schäden durch Demenzkranke oder Kinder unter 7 Jahre).
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis EUR 50.000.
(2) Gefälligkeitsschäden
Schadenfälle, die vom Versicherten im Rahmen einer unentgeltlichen und aus Gefälligkeit erbrachten Hilfeleistung verursacht werden.
Berufliche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
7.2. Nachrangigkeit der Leistungen (Subsidiarität)
Die Leistungen gemäß Ziff. 7.1 werden nachrangig erbracht. Das heißt, sie werden nur erbracht, soweit kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger oder private Versicherung) leistungspflichtig ist.
Was bedeutet das konkret?
Normalerweise zahlt eine Haftpflicht nur, wenn man rechtlich für einen Schaden verantwortlich ist. Diese Regelung geht darüber hinaus: Auf Wunsch springt der Versicherer auch dann ein, wenn eigentlich keine gesetzliche Haftung besteht – etwa bei Schäden durch sehr kleine Kinder oder Demenzkranke sowie bei Schäden, die man einem anderen aus reiner Gefälligkeit unentgeltlich zufügt. Diese freiwilligen Leistungen sind der Höhe nach begrenzt und werden nur gezahlt, wenn kein anderer Versicherer zuständig ist.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer auch, wenn gar keine gesetzliche Haftung besteht?
Ja, auf Wunsch des Versicherungsnehmers ersetzt der Versicherer Schadenersatzansprüche auch dann, wenn eine Haftung aufgrund Gesetzes oder rechtskräftigen Urteils der Höhe oder dem Grunde nach nicht gegeben ist. Dies gilt für die beschriebenen Schadenfälle bei nicht deliktfähigen Personen und bei Gefälligkeitsschäden.
Wie hoch ist die Leistung bei Schäden durch nicht deliktfähige Personen?
Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis EUR 50.000. Erfasst sind Schadenfälle, für die eine versicherte Person gemäß § 827 BGB oder § 828 BGB nicht verantwortlich ist, zum Beispiel Schäden durch Demenzkranke oder Kinder unter 7 Jahre.
Sind Gefälligkeitsschäden mitversichert?
Ja, versichert sind Schadenfälle, die vom Versicherten im Rahmen einer unentgeltlichen und aus Gefälligkeit erbrachten Hilfeleistung verursacht werden. Berufliche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Was bedeutet Nachrangigkeit der Leistungen?
Die Leistungen werden nachrangig (subsidiär) erbracht. Das heißt, sie werden nur erbracht, soweit kein anderer Versicherer wie ein Sozialversicherungsträger oder eine private Versicherung leistungspflichtig ist.
Kann der Versicherer Aufwendungen von Dritten zurückfordern?
Ja, bei Schäden nicht deliktfähiger Personen behält sich der Versicherer Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor, zum Beispiel Aufsichtspflichtige, soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind.