In der Private Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Privathaftpflicht Balance folgendes für Versicherte Personen:
2.1. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
2.2. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Versicherungsnehmers, solange
(1) er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und
(2) sowohl Partner als auch Versicherungsnehmer unverheiratet sind bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
2.3. Kinder
2.3.1. Minderjährige Kinder
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der minderjährigen Kinder (auch Stief, Adoptivund Pflegekinder) des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners.
2.3.2. Volljährige Kinder
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der volljährigen Kinder (auch Stief, Adoptivund Pflegekinder) des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern sie weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(1) das Kind hat das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet.
(2) das Kind absolviert eine Schulausbildung, eine berufliche Erstausbildung (Lehre und/oder Studium) oder befindet sich in einer maximal ein Jahr dauernden Wartezeit zwischen diesen Ausbildungen. Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsabschnitte nach Beendigung der versicherten Ausbildungen, wie zum Beispiel Referendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaßnahmen.
(3) das Kind befindet sich im Anschluss an die versicherte Schuloder berufliche Erstausbildungen in einer maximal ein Jahr dauernden Wartezeit bis zum Erhalt eines Studien, Ausbildungsoder Arbeitsplatzes auch dann, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
(4) das Kind leistet vor, während oder in unmittelbarem Anschluss an die versicherten Berufsausbildungen Grundwehroder Bundesfreiwilligendienst, einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr.
2.4. Eltern, Enkelkinder und behinderte Kinder Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der
(1) Eltern (auch Stief, Adoptivund Pflegeeltern),
(2) Enkelkinder (auch Stief, Adoptivund Pflegeenkelkinder),
(3) nach § 2 (1) SGB IX behinderten Kinder (auch Stief, Adoptivund Pflegekinder)
des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben und weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
2.5. Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Die Bestimmungen der Ziff. 2.3 und 2.4 finden für die Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsprechende Anwendung. Abweichend davon endet die Mitversicherung jedoch in jedem Fall mit der Beendigung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem nichtehelichen Partner und dem Versicherungsnehmer.
2.6. Im Haushalt tätige Personen
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber im Haushalt lebende Kinder, pflegebedürftige Personen oder Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
2.7. Freiwillige Helfer
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen gemäß Ziff.
2.1 bis 2.6 bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die den Helfern durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind.
2.8. Gegenseitige Ansprüche der versicherten Personen
2.8.1. Ansprüche der versicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.6 und 2.7 genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer.
Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.1 bis 2.5 genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. 2.8.4 beschränkt.
2.8.2. Ansprüche der versicherten Personen untereinander
Für gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff.
2.8.4 beschränkt.
2.8.3. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Personen Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen weitere Versicherungsnehmer oder gegen die versicherten Personen bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff.
2.8.4 beschränkt.
2.8.4. Regressansprüche
Abweichend von Ziff. 7.4 bzw. 7.5 AHB besteht Versicherungsschutz für etwaige übergangsfähige Regressansprüche aus Personenschäden von Sozialversicherungs/Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern und privaten/öffentlichen Arbeitgebern.
2.9. Nachversicherungsschutz und Ende der Mitversicherung
Entfällt die Mitversicherung der in Ziff. 2.1 bis 2.5 genannten Personen weil beispielsweise
* der Versicherungsnehmer verstorben ist,
* die Ehe rechtskräftig geschieden oder die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde,
* die häusliche Gemeinschaft des Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer beendet wurde,
* ein volljähriges Kind während der beruflichen Erstausbildung geheiratet hat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist,
besteht der Versicherungsschutz für sechs Monate nach Fortfall der Mitversicherung weiter. Wird von den Personen bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der Janitos Versicherung AG beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
Wird die nächste Prämienrechnung nach dem Tod des Versicherungsnehmers durch den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Dokumentversion: 2018.07
2.1. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
2.2. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Versicherungsnehmers, solange
(1) er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und
(2) sowohl Partner als auch Versicherungsnehmer unverheiratet sind bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
2.3. Kinder
2.3.1. Minderjährige Kinder
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der minderjährigen Kinder (auch Stief, Adoptivund Pflegekinder) des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners.
2.3.2. Volljährige Kinder
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der volljährigen Kinder (auch Stief, Adoptivund Pflegekinder) des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern sie weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(1) das Kind hat das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet.
(2) das Kind absolviert eine Schulausbildung, eine berufliche Erstausbildung (Lehre und/oder Studium) oder befindet sich in einer maximal ein Jahr dauernden Wartezeit zwischen diesen Ausbildungen. Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsabschnitte nach Beendigung der versicherten Ausbildungen, wie zum Beispiel Referendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaßnahmen.
(3) das Kind befindet sich im Anschluss an die versicherte Schuloder berufliche Erstausbildungen in einer maximal ein Jahr dauernden Wartezeit bis zum Erhalt eines Studien, Ausbildungsoder Arbeitsplatzes auch dann, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
(4) das Kind leistet vor, während oder in unmittelbarem Anschluss an die versicherten Berufsausbildungen Grundwehroder Bundesfreiwilligendienst, einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr.
2.4. Eltern, Enkelkinder und behinderte Kinder Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der
(1) Eltern (auch Stief, Adoptivund Pflegeeltern),
(2) Enkelkinder (auch Stief, Adoptivund Pflegeenkelkinder),
(3) nach § 2 (1) SGB IX behinderten Kinder (auch Stief, Adoptivund Pflegekinder)
des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben und weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
2.5. Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Die Bestimmungen der Ziff. 2.3 und 2.4 finden für die Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsprechende Anwendung. Abweichend davon endet die Mitversicherung jedoch in jedem Fall mit der Beendigung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem nichtehelichen Partner und dem Versicherungsnehmer.
2.6. Im Haushalt tätige Personen
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber im Haushalt lebende Kinder, pflegebedürftige Personen oder Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
2.7. Freiwillige Helfer
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen gemäß Ziff.
2.1 bis 2.6 bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die den Helfern durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind.
2.8. Gegenseitige Ansprüche der versicherten Personen
2.8.1. Ansprüche der versicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.6 und 2.7 genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer.
Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.1 bis 2.5 genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. 2.8.4 beschränkt.
2.8.2. Ansprüche der versicherten Personen untereinander
Für gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff.
2.8.4 beschränkt.
2.8.3. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Personen Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen weitere Versicherungsnehmer oder gegen die versicherten Personen bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff.
2.8.4 beschränkt.
2.8.4. Regressansprüche
Abweichend von Ziff. 7.4 bzw. 7.5 AHB besteht Versicherungsschutz für etwaige übergangsfähige Regressansprüche aus Personenschäden von Sozialversicherungs/Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern und privaten/öffentlichen Arbeitgebern.
2.9. Nachversicherungsschutz und Ende der Mitversicherung
Entfällt die Mitversicherung der in Ziff. 2.1 bis 2.5 genannten Personen weil beispielsweise
* der Versicherungsnehmer verstorben ist,
* die Ehe rechtskräftig geschieden oder die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde,
* die häusliche Gemeinschaft des Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer beendet wurde,
* ein volljähriges Kind während der beruflichen Erstausbildung geheiratet hat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist,
besteht der Versicherungsschutz für sechs Monate nach Fortfall der Mitversicherung weiter. Wird von den Personen bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der Janitos Versicherung AG beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
Wird die nächste Prämienrechnung nach dem Tod des Versicherungsnehmers durch den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Dokumentversion: 2018.07