Wer in der Privathaftpflicht Balance der Janitos Versicherung mitversichert ist, richtet sich nach klaren Regeln: Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, minderjährige und volljährige Kinder, Eltern, Enkelkinder und behinderte Kinder sowie im Haushalt tätige Personen und freiwillige Helfer bei Notfällen. Auch Nachversicherungsschutz und das Ende der Mitversicherung sind geregelt.
2.1. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
2.2. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Versicherungsnehmers, solange
- (1) er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und
- (2) sowohl Partner als auch Versicherungsnehmer unverheiratet sind bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
2.3. Kinder
2.3.1. Minderjährige Kinder
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners.
2.3.2. Volljährige Kinder
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern sie weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- (1) das Kind hat das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- (2) das Kind absolviert eine Schulausbildung, eine berufliche Erstausbildung (Lehre und/oder Studium) oder befindet sich in einer maximal ein Jahr dauernden Wartezeit zwischen diesen Ausbildungen. Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsabschnitte nach Beendigung der versicherten Ausbildungen, wie zum Beispiel Referendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaßnahmen.
- (3) das Kind befindet sich im Anschluss an die versicherte Schul- oder berufliche Erstausbildungen in einer maximal ein Jahr dauernden Wartezeit bis zum Erhalt eines Studien-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes auch dann, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
- (4) das Kind leistet vor, während oder in unmittelbarem Anschluss an die versicherten Berufsausbildungen Grundwehr- oder Bundesfreiwilligendienst, einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr.
2.4. Eltern, Enkelkinder und behinderte Kinder
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der
- (1) Eltern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern),
- (2) Enkelkinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeenkelkinder),
- (3) nach § 2 (1) SGB IX behinderten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder)
des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben und weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
2.5. Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Die Bestimmungen der Ziff. 2.3 und 2.4 finden für die Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsprechende Anwendung. Abweichend davon endet die Mitversicherung jedoch in jedem Fall mit der Beendigung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem nichtehelichen Partner und dem Versicherungsnehmer.
2.6. Im Haushalt tätige Personen
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber im Haushalt lebende Kinder, pflegebedürftige Personen oder Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
2.7. Freiwillige Helfer
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.6 bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die den Helfern durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind.
2.8. Gegenseitige Ansprüche der versicherten Personen
2.8.1. Ansprüche der versicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.6 und 2.7 genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer.
Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.1 bis 2.5 genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. 2.8.4 beschränkt.
2.8.2. Ansprüche der versicherten Personen untereinander
Für gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. 2.8.4 beschränkt.
2.8.3. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Personen
Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen weitere Versicherungsnehmer oder gegen die versicherten Personen bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. 2.8.4 beschränkt.
2.8.4. Regressansprüche
Abweichend von Ziff. 7.4 bzw. 7.5 AHB besteht Versicherungsschutz für etwaige übergangsfähige Regressansprüche aus Personenschäden von Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern und privaten/öffentlichen Arbeitgebern.
2.9. Nachversicherungsschutz und Ende der Mitversicherung
Entfällt die Mitversicherung der in Ziff. 2.1 bis 2.5 genannten Personen weil beispielsweise
- der Versicherungsnehmer verstorben ist,
- die Ehe rechtskräftig geschieden oder die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde,
- die häusliche Gemeinschaft des Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer beendet wurde,
- ein volljähriges Kind während der beruflichen Erstausbildung geheiratet hat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist,
besteht der Versicherungsschutz für sechs Monate nach Fortfall der Mitversicherung weiter. Wird von den Personen bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der Janitos Versicherung AG beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
Wird die nächste Prämienrechnung nach dem Tod des Versicherungsnehmers durch den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer selbst sind je nach Situation weitere Personen mit abgesichert – etwa der Ehe- oder Lebenspartner, der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), Eltern, Enkelkinder sowie Personen, die im Haushalt tätig sind oder bei Notfällen freiwillig helfen. Für Ansprüche innerhalb dieses Kreises gelten besondere Einschränkungen, und wenn eine Mitversicherung wegfällt, gibt es eine Übergangsregelung. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bestimmungen.
Häufige Fragen
Ist mein Partner ohne Trauschein mitversichert?
Ja, versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, solange er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und sowohl Partner als auch Versicherungsnehmer unverheiratet sind bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Bis zu welchem Alter sind volljährige Kinder mitversichert?
Volljährige Kinder sind mitversichert, sofern sie weder verheiratet sind noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und mindestens eine der Voraussetzungen erfüllen – unter anderem, wenn das Kind das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder sich in Schul- bzw. beruflicher Erstausbildung befindet.
Sind auch Haushaltshilfen und freiwillige Helfer versichert?
Ja. Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit sowie von Personen, die bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Bei freiwilligen Helfern werden auch entstandene Aufwendungen ersetzt.
Was passiert mit dem Schutz, wenn eine Mitversicherung entfällt?
Entfällt die Mitversicherung der in Ziff. 2.1 bis 2.5 genannten Personen – etwa durch Tod des Versicherungsnehmers, Scheidung oder Ende der häuslichen Gemeinschaft –, besteht der Versicherungsschutz noch sechs Monate weiter. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der Janitos Versicherung AG beantragt, entfällt er rückwirkend.
Sind Ansprüche der versicherten Personen untereinander abgedeckt?
Für gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. 2.8.4 beschränkt. Diese betreffen übergangsfähige Regressansprüche aus Personenschäden von Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern und privaten/öffentlichen Arbeitgebern.