Wer als Tagesmutter, Tagesvater oder Babysitter fremde Kinder betreut, ist über die Private Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung im Tarif Privathaftpflicht Balance geschützt – auch bei beruflicher Ausübung und ohne Verdiensthöchstgrenze. Mitversichert sind unter anderem die Kinder während der Obhut sowie Schäden, die sie sich untereinander zufügen.
Versicherter Umfang:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter, insbesondere aus der übernommenen Betreuung fremder minderjähriger Kinder, auch außerhalb der eigenen Wohnung (z. B. in fremden Wohnungen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen).
Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziff. 7.7 AHB und Ziff. 1 auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Verdiensthöchstgrenze besteht nicht.
Nicht versichert:
Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen (z. B. Kindertagesstätten, Kindergärten oder Horte) oder wenn Mitarbeiter beschäftigt werden.
Mitversichert sind außerdem:
- die gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut,
- Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden, die sich die fremden Kinder untereinander zufügen,
- Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der fremden Kinder gegen die Tagesmutter, den Tagesvater oder den Babysitter.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
Was bedeutet das konkret?
Wer privat auf fremde minderjährige Kinder aufpasst – ob als Tagesmutter, Tagesvater oder Babysitter – ist über diesen Tarif abgesichert, wenn dabei ein Schaden entsteht. Der Schutz gilt auch unterwegs, etwa in fremden Wohnungen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen, und selbst dann, wenn die Betreuung beruflich und ohne Verdienstgrenze erfolgt. Nicht abgedeckt ist die Tätigkeit für Einrichtungen wie Kindergärten oder mit angestellten Mitarbeitern.
Häufige Fragen
Bin ich auch geschützt, wenn ich die Kinder außerhalb meiner Wohnung betreue?
Ja. Der Versicherungsschutz gilt auch außerhalb der eigenen Wohnung, zum Beispiel in fremden Wohnungen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen.
Gilt der Schutz auch bei beruflicher Ausübung?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziff. 7.7 AHB und Ziff. 1 auch dann, wenn die Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Verdiensthöchstgrenze besteht nicht.
Ist die Tätigkeit für Kindertagesstätten oder Kindergärten mitversichert?
Nein. Die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen wie Kindertagesstätten, Kindergärten oder Horte ist nicht versichert. Ebenso nicht versichert ist die Tätigkeit, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden.
Sind auch Schäden der betreuten Kinder untereinander abgedeckt?
Ja. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden, die sich die fremden Kinder untereinander zufügen.
Ist der Verlust von Geld oder Sachen der Kinder versichert?
Nein. Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder sind nicht versichert.