In der Privathaftpflicht Balance der Janitos Versicherung ist das sogenannte Gewässerschaden-Restrisiko mitversichert: Gedeckt sind gesetzliche Haftpflichtansprüche für Veränderungen an Gewässern und Grundwasser, dazu Heizöltanks am mitversicherten Wohnhaus, kleinere Behälter sowie Rettungs- und Gutachterkosten – mit klar geregelten Ausnahmen und Ausschlüssen.
Eingeschlossen sind Gewässerschäden außer Anlagenrisiko sowie Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko (Versicherung des so genannten Gewässerschaden-Restrisikos) wie nachfolgend beschrieben:
12.1. Versicherter Umfang:
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Ausgenommen ist die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
12.2. Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber:
- (1) von unter- und oberirdischen Heizöltanks des innerhalb dieser Versicherung mitversicherten Einfamilien-, Zweifamilien-, Ferien- oder Wochenendhauses;
- (2) von Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insgesamt 1000 l/kg nicht übersteigt. Werden die Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
12.3. Rettungs- und Gutachterkosten:
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB.
12.4. Kosten auf Weisung des Versicherers:
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
12.5. Schäden an eigenen unbeweglichen Sachen:
Abweichend von Ziff. 1.1 AHB sind auch ohne dass eine Gewässerveränderung droht oder eintritt Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die dadurch verursacht werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus den versicherten Anlagen ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen von gewässerschädlichen Stoffen in Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Anlagen selbst.
12.6. Ausschluss bei vorsätzlichem Verstoß:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
12.7. Ausschluss bei Krieg und höherer Gewalt:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Der Tarif deckt gesetzliche Haftpflichtansprüche ab, wenn ein Gewässer oder das Grundwasser durch dich verunreinigt wird – etwa bei einem Ölaustritt am mitversicherten Wohnhaus. Neben dem eigentlichen Schaden können auch Kosten für Schadenabwehr und Gutachten übernommen werden. Für bestimmte Situationen wie vorsätzliche Verstöße gegen Gewässerschutzvorschriften, Krieg oder höhere Gewalt gibt es keinen Schutz. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Ist mein Heizöltank am Wohnhaus mitversichert?
Ja. Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von unter- und oberirdischen Heizöltanks des innerhalb dieser Versicherung mitversicherten Einfamilien-, Zweifamilien-, Ferien- oder Wochenendhauses.
Bis zu welcher Menge sind sonstige Behälter versichert?
Behälter für sonstige Stoffe sind versichert, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insgesamt 1000 l/kg nicht übersteigt. Werden diese Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz; es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden Rettungs- und Gutachterkosten übernommen?
Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus ersetzt. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht bei vorsätzlichem Abweichen von Gewässerschutz-Gesetzen, -Verordnungen oder behördlichen Anordnungen sowie bei Schäden durch Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, hoheitliche Maßnahmen oder höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Schäden an den Anlagen selbst bleiben ebenfalls ausgeschlossen.
Sind Schäden an meinen eigenen Sachen abgedeckt?
Eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch entstehen, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus den versicherten Anlagen ausgetreten sind – auch bei allmählichem Eindringen. Der Versicherer ersetzt die Wiederherstellung des Zustandes vor dem Schaden, abzüglich eintretender Wertverbesserungen. Schäden an den Anlagen selbst sind ausgeschlossen.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2018.07