In der Privathaftpflichtversicherung der Janitos Versicherung sind im Tarif Privathaftpflicht Balance öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadengesetz (USchadG) mitversichert – etwa bei plötzlichen, unfallartigen Schäden an Arten, Gewässern oder Böden. Erfahren Sie, wann Schutz besteht, was ausgeschlossen ist und wie der Auslandsschutz geregelt ist.
Im Tarif Privathaftpflicht Balance der Janitos Versicherung gilt für öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund von Umweltschäden gemäß dem Umweltschadengesetz (USchadG) Folgendes:
13.1. Mitversicherter Umfang:
Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Ansprüche oder Ansprüche zur Sanierung gemäß Umweltschadengesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
- (1) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- (2) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine:
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
13.2. Nicht versichert sind:
- (1) Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
(2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
13.3. Ausland:
Der Versicherungsschutz beschränkt sich abweichend von Ziff. 4 auf Versicherungsfälle, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif deckt gesetzliche Pflichten ab, wenn durch ein plötzliches, unfallartiges Ereignis die Natur, Gewässer oder der Boden geschädigt werden und Sie diese nach dem Umweltschadengesetz sanieren müssen. Der Schutz gilt auch für Schäden an bestimmten eigenen oder genutzten Grundstücken. Nicht abgedeckt sind unter anderem Schäden aus bewusst rechtswidrigem Verhalten oder Fälle, für die eine andere Versicherung zuständig ist. Im Ausland gilt der Schutz innerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Umweltschäden sind mitversichert?
Mitversichert sind Schädigungen von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigungen der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie Schädigungen des Bodens – jeweils gemäß Umweltschadengesetz (USchadG).
Unter welchen Voraussetzungen besteht Versicherungsschutz?
Schutz besteht, wenn während der Wirksamkeit des Vertrages die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Was ist nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Ansprüche gegen Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von umweltschützenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verursacht haben, sowie Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt und Schäden, für die ein anderer Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Schutz bietet oder bieten könnte.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Versicherungsfälle, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten. Er gilt auch für Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Sind Umweltschäden an genutzten Grundstücken mitversichert?
Ja, mitversichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.