Die Private Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung im Tarif Privathaftpflicht Balance schließt Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten ein – etwa im Internet, per E-Mail oder Datenträger. Erfahren Sie, welche Datenveränderungen, Wiederherstellungskosten und Zugangsstörungen abgedeckt sind, welche Versicherungssummen gelten und welche Fälle vom Schutz ausgeschlossen bleiben.
17.1. Eingeschlossen ist insoweit abweichend von Ziff. 7.15 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträgers, soweit es sich handelt um:
- (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
- (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
- (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
17.2. Versicherungssumme und Höchstersatzleistung:
Abweichend von Ziff. 6.2 AHB stellt die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgesetzte Versicherungssumme zugleich die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall dar. Ist eine Versicherungssumme von EUR 50.000.000 für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (pauschal) vereinbart, beträgt die Ersatzleistung für Schäden aus elektronischem Datenaustausch / Internetnutzung je Versicherungsfall jedoch höchstens EUR 20.000.000.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das 4-fache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese:
- (1) auf derselben Ursache,
- (2) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- (3) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
17.3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst:
- (1) unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks);
- (2) Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
- (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein schützt Sie, wenn Sie beim Umgang mit elektronischen Daten – etwa beim Verschicken einer E-Mail, beim Weitergeben von Dateien im Internet oder auf einem Datenträger – unbeabsichtigt einen Schaden bei einer anderen Person verursachen. Dazu zählen zum Beispiel Daten, die bei Dritten durch Viren verändert oder gelöscht werden, oder Störungen des Datenzugangs. Wer dagegen absichtlich in fremde Systeme eingreift, Schadsoftware einsetzt oder bewusst gegen Regeln verstößt, hat keinen Versicherungsschutz. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Schäden aus der Internetnutzung sind mitversichert?
Mitversichert sind Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten – etwa im Internet, per E-Mail oder Datenträger. Dazu zählen die Datenveränderung bei Dritten durch Viren oder andere Schadprogramme, Datenveränderungen aus sonstigen Gründen sowie die Nichterfassung und fehlerhafte Speicherung von Daten und die Störung des Zugangs Dritter zum Datenaustausch.
Wie hoch ist die Ersatzleistung bei elektronischem Datenaustausch?
Die im Versicherungsschein festgesetzte Versicherungssumme ist zugleich die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall. Ist eine Versicherungssumme von EUR 50.000.000 (pauschal) vereinbart, beträgt die Ersatzleistung für Schäden aus elektronischem Datenaustausch / Internetnutzung je Versicherungsfall jedoch höchstens EUR 20.000.000.
Gibt es eine Obergrenze pro Versicherungsjahr?
Ja. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das 4-fache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Welche Fälle sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), Software einsetzt, die die Datenordnung zerstören oder verändern kann (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde), oder durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder sonstige bewusste Pflichtverletzungen verursacht wird.
Wann gelten mehrere Schäden als ein Versicherungsfall?
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall – eingetreten im Zeitpunkt des ersten dieser Fälle –, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem (insbesondere sachlichem und zeitlichem) Zusammenhang oder auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.