In der Private Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Privathaftpflicht Balance folgendes für Prämienanpassung:
24.1. Abweichend von Ziff. 15 AHB ist der Versicherer berechtigt, seine Tarife für die Privathaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schadenund Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
24.2. Sofern sich eine Anpassung nach Ziff. 24.1 ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Voraussetzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent vorliegt.
Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben.
24.3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Ziff. 24.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
24.4. Die sich aus einer Anpassung nach Ziff. 24.1 ergebende Prämienerhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen.
Dokumentversion: 2018.07
24.1. Abweichend von Ziff. 15 AHB ist der Versicherer berechtigt, seine Tarife für die Privathaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schadenund Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
24.2. Sofern sich eine Anpassung nach Ziff. 24.1 ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Voraussetzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent vorliegt.
Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben.
24.3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Ziff. 24.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
24.4. Die sich aus einer Anpassung nach Ziff. 24.1 ergebende Prämienerhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen.
Dokumentversion: 2018.07