Im Tarif Privathaftpflicht Balance der Janitos Versicherung sind rund um Rettungsdienst und ärztlichen Bereitschaftsdienst Beratungs- und Serviceleistungen geregelt: von der telefonischen Helpline über die juristische Erstberatung bis zu Leistungsgrenzen, versicherten Personen, Ausschlüssen, Subsidiarität und Obliegenheiten im Schadenfall.
Für Rettungsdienst / Ärztlicher Bereitschaftsdienst gilt Folgendes:
- Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlung durchgeführt, die Psychologen empfehlen Ihnen gegebenenfalls jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen.
- Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicherten Leistung kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer zustande. Somit beschränkt sich unsere Haftung auf ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.
(3) Umfang des Leistungsanspruchs
Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fälle im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchstbetrag von EUR 5.000 im Kalenderjahr begrenzt.
(4) Der Leistungsanspruch entsteht mit Zustellung des Abmahnschreibens.
(5)
Nicht versichert sind Abmahnungen durch eine Person, die im gleichen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist.
Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird verwiesen.
27.7. Weitere Service- und Versicherungsleistungen
(1) Vorsorge
Jeder versicherten Person steht ein Sicherheitstutorial zur Verfügung, das die versicherte Person über die Optionen bei den Sicherheitseinstellungen ihrer onlinefähigen Endgeräte informiert und die versicherte Person anleitend dabei unterstützt, diese Sicherheitseinstellungen gemäß den Anforderungen durch ihr Nutzungsverhalten zu optimieren.
(2) Beratung
Bei Fragen im Zusammenhang mit allen unter Ziff. 27.1. aufgelisteten Risiken, stehen der versicherten Person folgende Beratungsoptionen kostenlos zur Verfügung:
- Eine 24 Stunden am Tag erreichbare telefonische Helpline zur Erörterung der Sachlage und zur weiteren Verhaltensweise.
- Eine telefonische Rechtsberatung in Form einer juristischen Erstberatung mit einem durch unsere Helpline vermittelten Anwalt. Diese Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag erreichbar. Übernommen werden die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) von bis zu drei Erstberatungen zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr. Versichert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Der Versicherer weist darauf hin, dass es sich um keine Rechtschutzversicherung handelt.
Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicherten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.
27.8. Versicherte Personen
(1) Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle weiteren an seinem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldeten Personen.
(2) Keinen Versicherungsschutz haben alle Personen, die nicht am Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet sind, insbesondere Besucher, Gäste usw.
27.9. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz ist wirksam, solange das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung wirksam besteht.
(2) Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Bei Versicherungsfällen, die sich vor Beginn des Versicherungsschutzes ereignet haben, besteht kein Versicherungsschutz. Die versicherte Person trägt die Beweislast für das Ereignisdatum des Schadenfalles.
27.10. Sonstige Ausschlüsse
(1) Der Versicherungsschutz besteht nur für den privaten Bereich des Versicherungsnehmers. Es besteht kein Versicherungsschutz bzgl. eines Ereignisses im Zusammenhang mit:
- einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;
- einer Beteiligung an einer Partnerschaft, Firma oder einem Geschäft;
- einer politischen oder gewerkschaftlichen Aktivität sowie im Zusammenhang mit Zoll- oder Steuervorschriften.
(2) Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit folgenden Aktivitäten ausgeschlossen:
Fälle, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen, strafbaren (unerlaubten Handlungen), rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonstigen sittenwidrigen Internetaktivitäten des Versicherten stehen. Auch bei Mittäterschaft, Mittelbarer Täterschaft, Beihilfe oder Anstiftung des/durch die Versicherten.
(3) Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit folgenden Personen bzw. Parteien ausgeschlossen:
- Ereignisse, die durch eine Person verursacht wurde, die im gleichen Haushalt des Versicherungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist;
- Fälle, die gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden,
- Fälle, bei denen eine staatliche oder kommunale Einrichtung persönliche Daten von versicherten Personen über das Internet veröffentlicht hat;
- Fälle, die im Zusammenhang mit an die versicherten Personen abgetretenen Ansprüchen stehen.
27.11. Subsidiarität
(1) Die vorliegenden Versicherungsleistungen nach Ziff. 27.2 bis 27.6 gelten subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer oder staatlicher Leistungsträger)
- nicht zur Leistung verpflichtet ist, oder
- seine Leistungspflicht bestreitet, oder
- seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat.
(2) Ein Anspruch auf Leistungen besteht somit nicht, soweit die begünstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die vorliegende Versicherung als die speziellere Versicherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrages. Die versicherte Person hat alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt.
27.12. Besondere Obliegenheiten
(1) Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Der Versicherungsnehmer hat mit seinen persönlichen Daten im Internet sorgfältig umzugehen. Insbesondere:
- Die Weitergabe von Passwörtern, Zugangscodes oder ähnlich vertraulichen Informationen an andere Personen, die nicht in seinem Haushalt gemeldet sind, ist in Bezug auf Zahlungsmittel (z. B. Kreditkartencodes oder PINs) und andere Anwendungen (z. B. soziale Netzwerke) zu unterlassen.
- Offensichtlich unsichere Internetseiten für Zahlungsvorgänge nicht zu verwenden. Insbesondere darauf zu achten, dass die zu Zahlung verwendete Internetseite immer mit „HTTPS“ beginnen.
- Ein aktuelles Virenschutzsystem auf seinem internetfähigen Computer zu installieren, das stets verwendet und auf dem aktuellsten Stand gehalten wird. Ein Virenschutzsystem ist aktuell, solange vom Softwarehersteller dafür regelmäßige Updates bzw. Aktualisierungen zum Virenschutz und der Virenerkennung bereitgestellt und diese durch den Versicherten durchgeführt werden.
- Verdächtige E-Mails nicht zu öffnen und unverzüglich zu entfernen.
- Die Kontostände der bei Zahlungen im Internet verwendeten Konten regelmäßig, spätestens alle 14 Tage, zu überprüfen und bei verdächtigen Konto- oder Kreditkartenabrechnungen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere: Rückbuchung, Sperrung des Kontos, Meldung bei Bank, polizeiliche Anzeige bei Betrugsfällen.
(2) Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat die versicherte Person folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Dem Versicherer ist der Schadeneintritt unverzüglich nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, telefonisch oder per E-Mail anzuzeigen.
- Telefon siehe Janitos Homepage / Kontakt: www.janitos.de
- E-Mail: Janitos_OnlineSchutz@axaassistance.de
Zudem hat eine reguläre Schadensanzeige gegenüber dem Versicherer an folgende Adresse zu erfolgen:
AXA Assistance Deutschland GmbH ColoniaAllee 1020
Dokumentversion: 2018.07
Was bedeutet das konkret?
Zu den Service- und Beratungsleistungen gehören eine rund um die Uhr erreichbare Helpline und eine telefonische juristische Erstberatung. Für diese Leistungen entsteht ein Vertrag mit einem vermittelten Dienstleister, sodass der Versicherer nur für Organisation, Auswahl und Überwachung einsteht. Es gelten feste Grenzen für die Anzahl der Fälle und den Höchstbetrag, außerdem Regeln dazu, wer versichert ist, welche Fälle ausgeschlossen sind und welche Pflichten im Umgang mit persönlichen Daten und im Schadenfall bestehen.
Häufige Fragen
Wie viele Fälle sind pro Jahr abgedeckt und bis zu welchem Betrag?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fälle im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchstbetrag von EUR 5.000 im Kalenderjahr begrenzt.
Wer ist über den Tarif versichert?
Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle weiteren an seinem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldeten Personen. Personen, die nicht dort gemeldet sind, insbesondere Besucher und Gäste, haben keinen Versicherungsschutz.
Handelt es sich bei der Rechtsberatung um eine Rechtsschutzversicherung?
Nein. Der Versicherer weist darauf hin, dass es sich um keine Rechtsschutzversicherung handelt. Übernommen werden die Kosten nach dem RVG von bis zu drei Erstberatungen zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr, nur für Fälle nach deutschem Recht.
Wie melde ich einen Schadenfall?
Der Schadeneintritt ist dem Versicherer unverzüglich telefonisch (Kontakt über www.janitos.de) oder per E-Mail (Janitos_OnlineSchutz@axaassistance.de) anzuzeigen. Zusätzlich hat eine reguläre Schadensanzeige an die AXA Assistance Deutschland GmbH, ColoniaAllee 1020, zu erfolgen.
Warum haftet der Versicherer nur eingeschränkt für die Serviceleistungen?
Der Vertrag über die versicherten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer zustande. Deshalb beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.