In der Private Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Privathaftpflicht Balance folgendes für Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit:
20.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fällt zum Beispiel die Mitarbeit
(1) in der Krankenund Altenpflege; der Behinderten, Kirchenund Jugendarbeit;
(2) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
(3) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
20.2. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereinsoder Betriebshaftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
20.3. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
(1) verantwortlichen Tätigkeiten in Vereinen oder sonstigen Vereinigungen oder Organisationen;
(2) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
(3) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebsund Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach §40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897
(6) BGB.
Dokumentversion: 2018.07
20.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fällt zum Beispiel die Mitarbeit
(1) in der Krankenund Altenpflege; der Behinderten, Kirchenund Jugendarbeit;
(2) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
(3) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
20.2. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereinsoder Betriebshaftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
20.3. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
(1) verantwortlichen Tätigkeiten in Vereinen oder sonstigen Vereinigungen oder Organisationen;
(2) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
(3) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebsund Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach §40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897
(6) BGB.
Dokumentversion: 2018.07