In der Private Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Privathaftpflicht Best Selection folgendes für Gegenstand der Versicherung:
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen () die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als
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und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Nicht versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1.1. als Familienund Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
1.2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
1.3. als Inhaber (z. B. Eigentümer, Mieter, Nutznießer)
(1) einer oder mehrerer Wohnungen, einschließlich Ferienwohnung (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer). Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2)
eines Einfamilienhauses;
(3) eines Zweifamilienhauses;
(4) eines Mehrfamilienhauses mit maximal 4 Wohneinheiten;
(5) eines Ferien/Wochenendhauses;
(6) eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens;
(7) eines oder mehrerer ausschließlich zu privaten Zwecken genutzter unbebauter Grundstücke ohne Flächenbegrenzung;
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen und die Objekte vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen zu privaten Zwecken selbst bewohnt bzw. selbst genutzt werden.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die genannten Objekte teilweise als Bürooder Praxisräume genutzt werden. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für das Betriebsstättenrisiko der gewerblich genutzten Räume.
1.4. als Vermieter, Untervermieter oder bei unentgeltlicher Überlassung
(1) einzelner Wohnräume oder einer Wohnung im vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Einoder Zweifamilienhaus;
(2) von maximal drei Wohneinheiten mit einem Bruttojahresmietwert bis einschließlich EUR 30.000 im vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Mehrfamilienhaus;
(3) einer oder mehrerer Eigentumswohnungen;
(4) einer oder mehrerer unbebauter Grundstücke ohne Flächenbegrenzung;
(5) einzelner Wohnräume an Feriengäste bis zu maximal 8 Betten (nicht gewerblich);
(6) einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses (nicht gewerblich).
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen und die Objekte ausschließlich zu privaten Wohnzwecken bzw. die Grundstücke zu privaten oder forstund landwirtschaftlichen Zwecken vermietet/verpachtet werden.
1.5. als Betreiber, Inhaber, Vermieter oder Verpächter folgender Objekte und Anlagen, sofern sie den in Ziff. 1.3 und 1.4 genannten Immobilien zugehörig sind:
(1) Garagen, Carports/Stellplätze, Gärten, Teiche und Swimmingpools;
(2) Flüssiggastanks;
(3) oberirdische Anlagen zur Energieerzeugung und speicherung durch Erneuerbare Energien oder KraftWärmeKopplung. Dazu zählen beispielsweise Photovoltaik, Solar, Luft, Wasserund Kleinwindanlagen und MiniBlockheizkraftwerke. Versicherungsschutz besteht einschließlich des Betriebs und der Stromeinspeisung in das elektrische Versorgungsnetz (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung). Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden/Endverbrauchern.
1.6. als Inhaber, Vermieter oder Verpächter von
(1) insgesamt bis zu fünf Garagen, Carports, Stellplätzen sowie
(2) Gartengrundstücken/Schrebergärten einschließlich der Gartenlaube,
auch wenn diese nicht den unter Ziff. 1.3 oder 1.4 genannten Immobilien zugehörig sind.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Immobilien und Grundstücke ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden und im Inland oder europäischen Ausland liegen.
1.7. aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht Eigentum) von im außereuropäischen Ausland gelegenen
(1) Wohnungen und Häusern gemäß Ziff. 1.3 (1), (2), (3) und (5) ;
(2) Wohnwagen gemäß Ziffer 1.3 (6)
1.8. als Inhaber, Vermieter oder Verpächter der unter Ziff. 1.3 bis 1.7 genannten Immobilien und Anlangen
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherten aufgrund dieser Immobilien und Anlagen obliegen, insbesondere Verkehrssicherungspflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung oder Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Dies gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus dem Miteigentum an zu diesen Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, zum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Wäschetrocknerplätze, private Parkund Stellplätze, sowie Abstellplätze für Mülltonnen;
(3) und als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
1.9. die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters (in dieser Eigenschaft) der unter Ziff. 1.3 bis 1.6 genannten Immobilien bzw. Grundstücke.
1.10. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten
Bei den unter Ziff. 1.3 und 1.4 genannten Immobilien und den zugehörigen Objekten gemäß Ziff. 1.5 sind Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruchund Grabearbeiten bis zu einer Bausumme von EUR 300.000 mitversichert, auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden.
Wird die genannte Bausumme überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB).
Bei Bauarbeiten an der ständig selbst bewohnten Immobilie und auf dem dazugehörigen Grundstück besteht keine Bausummenbegrenzung.
Sofern nicht bereits Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2 besteht gilt: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe bei den Bauarbeiten eingesetzten Personen (Bauhelfer) für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Auch versichert sind Ansprüche der Bauhelfer aus Personenschäden gegen die nach Ziff.
2.1 bis 2.5 versicherten Personen.
1.11. aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch von nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern).
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden bei der Teilnahme an Radrennen (zum Beispiel Straßenrundfahrten, Triathlon etc.) sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
1.12. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferdeund Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
1.13. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb, Stoßund Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
1.14. als Reiter bzw. Fahrer
(1) bei der Benutzung fremder Pferde und/oder
(2) bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer.
Dieser Versicherungsschutz ist nur gültig, soweit für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz aus einer anderweitig bestehenden Versicherung erlangt werden kann.
1.15. als Tierhalter oder Tierhüter
1.15.1. Versicherungsschutz besteht als Halter von
(1) Blinden, Behindertenbegleit, Hörund Signalhunden
(2) zahmen Haustieren,
(3) gezähmten Kleintieren und Bienen
(4) wilden Kleintieren in Terrarien im Haushalt, sofern die Haltung den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht. Hierzu zählen unter anderem (auch giftige) Spinnen, Skorpione, Schleichen, Eidechsen, Chamäleons, Leguane, Geckos, Warane und Schlangen. Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen zum Einfangen eines versehentlich entwichenen gefährlichen Tieres. Diese Aufwendungen sind auf EUR 10.000 je Versicherungsfall begrenzt.
Kein Versicherungsschutz besteht als Halter von allen nicht unter (1) genannten Hunden, Pferden und sonstigen Reitund Zugtieren, Rindern, Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, sowie allen nicht unter die Bestimmungen von Punkt (4) fallenden wilden Tiere.
1.15.2. Versicherungsschutz besteht als nicht gewerbsmäßiger Hüter von
(1) Hunden und sonstigen zahmen Haustieren,
(2) Pferden und sonstigen Reitund Zugtieren,
(3) gezähmten Kleintieren und Bienen
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder eigentümer.
Kein Versicherungsschutz besteht als Hüter von Rindern, wilden Tieren sowie von Tieren die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
Der Versicherungsschutz für das Hüten der Tiere wird nur geboten, soweit für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz aus einer anderweitig bestehenden Versicherung erlangt werden kann.
Dokumentversion: 2018.07
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen () die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als
P r i v a t p e r s o n
und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Nicht versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1.1. als Familienund Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
1.2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
1.3. als Inhaber (z. B. Eigentümer, Mieter, Nutznießer)
(1) einer oder mehrerer Wohnungen, einschließlich Ferienwohnung (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer). Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2)
eines Einfamilienhauses;
(3) eines Zweifamilienhauses;
(4) eines Mehrfamilienhauses mit maximal 4 Wohneinheiten;
(5) eines Ferien/Wochenendhauses;
(6) eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens;
(7) eines oder mehrerer ausschließlich zu privaten Zwecken genutzter unbebauter Grundstücke ohne Flächenbegrenzung;
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen und die Objekte vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen zu privaten Zwecken selbst bewohnt bzw. selbst genutzt werden.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die genannten Objekte teilweise als Bürooder Praxisräume genutzt werden. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für das Betriebsstättenrisiko der gewerblich genutzten Räume.
1.4. als Vermieter, Untervermieter oder bei unentgeltlicher Überlassung
(1) einzelner Wohnräume oder einer Wohnung im vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Einoder Zweifamilienhaus;
(2) von maximal drei Wohneinheiten mit einem Bruttojahresmietwert bis einschließlich EUR 30.000 im vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Mehrfamilienhaus;
(3) einer oder mehrerer Eigentumswohnungen;
(4) einer oder mehrerer unbebauter Grundstücke ohne Flächenbegrenzung;
(5) einzelner Wohnräume an Feriengäste bis zu maximal 8 Betten (nicht gewerblich);
(6) einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses (nicht gewerblich).
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen und die Objekte ausschließlich zu privaten Wohnzwecken bzw. die Grundstücke zu privaten oder forstund landwirtschaftlichen Zwecken vermietet/verpachtet werden.
1.5. als Betreiber, Inhaber, Vermieter oder Verpächter folgender Objekte und Anlagen, sofern sie den in Ziff. 1.3 und 1.4 genannten Immobilien zugehörig sind:
(1) Garagen, Carports/Stellplätze, Gärten, Teiche und Swimmingpools;
(2) Flüssiggastanks;
(3) oberirdische Anlagen zur Energieerzeugung und speicherung durch Erneuerbare Energien oder KraftWärmeKopplung. Dazu zählen beispielsweise Photovoltaik, Solar, Luft, Wasserund Kleinwindanlagen und MiniBlockheizkraftwerke. Versicherungsschutz besteht einschließlich des Betriebs und der Stromeinspeisung in das elektrische Versorgungsnetz (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung). Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden/Endverbrauchern.
1.6. als Inhaber, Vermieter oder Verpächter von
(1) insgesamt bis zu fünf Garagen, Carports, Stellplätzen sowie
(2) Gartengrundstücken/Schrebergärten einschließlich der Gartenlaube,
auch wenn diese nicht den unter Ziff. 1.3 oder 1.4 genannten Immobilien zugehörig sind.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Immobilien und Grundstücke ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden und im Inland oder europäischen Ausland liegen.
1.7. aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht Eigentum) von im außereuropäischen Ausland gelegenen
(1) Wohnungen und Häusern gemäß Ziff. 1.3 (1), (2), (3) und (5) ;
(2) Wohnwagen gemäß Ziffer 1.3 (6)
1.8. als Inhaber, Vermieter oder Verpächter der unter Ziff. 1.3 bis 1.7 genannten Immobilien und Anlangen
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherten aufgrund dieser Immobilien und Anlagen obliegen, insbesondere Verkehrssicherungspflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung oder Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Dies gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus dem Miteigentum an zu diesen Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, zum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Wäschetrocknerplätze, private Parkund Stellplätze, sowie Abstellplätze für Mülltonnen;
(3) und als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
1.9. die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters (in dieser Eigenschaft) der unter Ziff. 1.3 bis 1.6 genannten Immobilien bzw. Grundstücke.
1.10. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten
Bei den unter Ziff. 1.3 und 1.4 genannten Immobilien und den zugehörigen Objekten gemäß Ziff. 1.5 sind Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruchund Grabearbeiten bis zu einer Bausumme von EUR 300.000 mitversichert, auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden.
Wird die genannte Bausumme überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB).
Bei Bauarbeiten an der ständig selbst bewohnten Immobilie und auf dem dazugehörigen Grundstück besteht keine Bausummenbegrenzung.
Sofern nicht bereits Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2 besteht gilt: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe bei den Bauarbeiten eingesetzten Personen (Bauhelfer) für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Auch versichert sind Ansprüche der Bauhelfer aus Personenschäden gegen die nach Ziff.
2.1 bis 2.5 versicherten Personen.
1.11. aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch von nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern).
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden bei der Teilnahme an Radrennen (zum Beispiel Straßenrundfahrten, Triathlon etc.) sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
1.12. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferdeund Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
1.13. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb, Stoßund Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
1.14. als Reiter bzw. Fahrer
(1) bei der Benutzung fremder Pferde und/oder
(2) bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer.
Dieser Versicherungsschutz ist nur gültig, soweit für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz aus einer anderweitig bestehenden Versicherung erlangt werden kann.
1.15. als Tierhalter oder Tierhüter
1.15.1. Versicherungsschutz besteht als Halter von
(1) Blinden, Behindertenbegleit, Hörund Signalhunden
(2) zahmen Haustieren,
(3) gezähmten Kleintieren und Bienen
(4) wilden Kleintieren in Terrarien im Haushalt, sofern die Haltung den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht. Hierzu zählen unter anderem (auch giftige) Spinnen, Skorpione, Schleichen, Eidechsen, Chamäleons, Leguane, Geckos, Warane und Schlangen. Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen zum Einfangen eines versehentlich entwichenen gefährlichen Tieres. Diese Aufwendungen sind auf EUR 10.000 je Versicherungsfall begrenzt.
Kein Versicherungsschutz besteht als Halter von allen nicht unter (1) genannten Hunden, Pferden und sonstigen Reitund Zugtieren, Rindern, Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, sowie allen nicht unter die Bestimmungen von Punkt (4) fallenden wilden Tiere.
1.15.2. Versicherungsschutz besteht als nicht gewerbsmäßiger Hüter von
(1) Hunden und sonstigen zahmen Haustieren,
(2) Pferden und sonstigen Reitund Zugtieren,
(3) gezähmten Kleintieren und Bienen
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder eigentümer.
Kein Versicherungsschutz besteht als Hüter von Rindern, wilden Tieren sowie von Tieren die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
Der Versicherungsschutz für das Hüten der Tiere wird nur geboten, soweit für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz aus einer anderweitig bestehenden Versicherung erlangt werden kann.
Dokumentversion: 2018.07