In der Private Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Privathaftpflicht Best Selection folgendes für Öffentlichrechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund von Umweltschäden gemäß dem Umweltschadengesetz (USchadG):
13.1. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlichrechtliche Ansprüche oder Ansprüche zur Sanierung gemäß Umweltschadengesetz (USchadG) soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
(1) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
(2) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions, Produktionsoder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
* Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
* Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
* Schädigung des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
13.2. Nicht versichert sind
(1) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
(2)
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
* die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
* für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
13.3. Ausland
Der Versicherungsschutz beschränkt sich abweichend von Ziff. 4 auf Versicherungsfälle die im Geltungsbereich der EUUmwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EUMitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EURichtlinie nicht überschreiten.
Dokumentversion: 2018.07
13.1. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlichrechtliche Ansprüche oder Ansprüche zur Sanierung gemäß Umweltschadengesetz (USchadG) soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
(1) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
(2) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions, Produktionsoder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
* Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
* Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
* Schädigung des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
13.2. Nicht versichert sind
(1) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
(2)
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
* die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
* für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
13.3. Ausland
Der Versicherungsschutz beschränkt sich abweichend von Ziff. 4 auf Versicherungsfälle die im Geltungsbereich der EUUmwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EUMitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EURichtlinie nicht überschreiten.
Dokumentversion: 2018.07