Die Janitos Versicherung schließt in ihrer Privathaftpflichtversicherung öffentlichrechtliche Pflichten und Sanierungsansprüche nach dem Umweltschadengesetz (USchadG) mit ein – etwa bei plötzlichen, unfallartigen Umweltschäden an Arten, Lebensräumen, Gewässern und Boden. Erfahren Sie, was mitversichert ist, welche Ausschlüsse gelten und wie der Auslandsschutz geregelt ist.
13.1. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlichrechtliche Ansprüche oder Ansprüche zur Sanierung gemäß Umweltschadengesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages:
- (1) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- (2) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine:
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
13.2. Nicht versichert sind:
- (1) Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
(2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
13.3. Ausland:
Der Versicherungsschutz beschränkt sich abweichend von Ziff. 4 auf Versicherungsfälle, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es plötzlich und unfallartig zu einem Umweltschaden an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern oder dem Boden, kann der Versicherungsschutz auch die öffentlichrechtlichen Sanierungspflichten nach dem Umweltschadengesetz umfassen. Bewusste Verstöße gegen umweltrechtliche Vorgaben und Schäden, die durch bewusst in Kauf genommene Einwirkungen entstehen, sind hingegen nicht abgedeckt. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe – maßgeblich ist der Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Welche Umweltschäden sind mitversichert?
Als Umweltschaden gelten die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Unter welchen Voraussetzungen besteht Versicherungsschutz?
Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Vertrages die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Was ist nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Ansprüche gegen Personen, die bewusst von umweltschützenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen abweichen, sowie Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen und Schäden, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Schutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Versicherungsfälle, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten. Er besteht auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Sind Schäden durch Erzeugnisse Dritter abgedeckt?
Auch ohne plötzliche und unfallartige Schadenverursachung besteht Schutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang mit Erzeugnissen Dritter, wenn der Schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler zurückzuführen ist. Kein Schutz besteht bei Fehlern, die im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar waren (Entwicklungsrisiko).