In der Private Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Privathaftpflicht Best Selection folgendes für Fehlende Haftungsgrundlage:
7.1. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers ersetzt der Versicherer Schadenersatzansprüche auch dann, wenn eine Haftung oder Schadenersatzverpflichtung aufgrund Gesetzes oder rechtskräftigen Urteils der Höhe oder dem Grunde nach nicht gegeben ist. Der Umfang der Leistungen beschränkt sich auf die in (1) bis (4) beschriebene Schadenfälle und Höchstersatzleistungen.
(1) Nicht deliktfähige Kinder und Erwachsene
Schadenfälle, für die eine versicherte Person gemäß § 827 BGB oder
§ 828 BGB nicht verantwortlich ist (zum Beispiel Schäden durch Demenzkranke oder Kinder unter 7 Jahre).
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis für Sachund Vermögensschäden EUR 200.000 sowie für Personenschäden die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
(2) Gefälligkeitsschäden
Schadenfälle, die vom Versicherten im Rahmen einer unentgeltlichen und aus Gefälligkeit erbrachten Hilfeleistung verursacht werden.
Berufliche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Als Höchstentschädigung je Schadenereignis gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
(3) Nicht schuldhafter Schlüsselverlust
Schlüsselverlustschäden gemäß Ziff. 14 , die vom Versicherten nicht schuldhaft verursacht wurden (zum Beispiel durch Beraubung).
Die Entschädigungsund Höchstersatzleistung erfolgt im Umfang der Ziff. 14 .
(4) Sonstige Schäden ohne Haftungsgrundlage
Sonstige Schadenfälle, die zwar vom Versicherten verursacht wurden, für die jedoch keine Haftungsgrundlage gegeben ist.
Die Höchstleistung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf EUR 1.000 begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.
7.2. Nachrangigkeit der Leistungen (Subsidiarität)
Die Leistungen gemäß Ziff. 7.1 werden nachrangig erbracht, das heißt sie werden nur erbracht, soweit kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger oder private Versicherung) leistungspflichtig ist.
Dokumentversion: 2018.07
7.1. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers ersetzt der Versicherer Schadenersatzansprüche auch dann, wenn eine Haftung oder Schadenersatzverpflichtung aufgrund Gesetzes oder rechtskräftigen Urteils der Höhe oder dem Grunde nach nicht gegeben ist. Der Umfang der Leistungen beschränkt sich auf die in (1) bis (4) beschriebene Schadenfälle und Höchstersatzleistungen.
(1) Nicht deliktfähige Kinder und Erwachsene
Schadenfälle, für die eine versicherte Person gemäß § 827 BGB oder
§ 828 BGB nicht verantwortlich ist (zum Beispiel Schäden durch Demenzkranke oder Kinder unter 7 Jahre).
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis für Sachund Vermögensschäden EUR 200.000 sowie für Personenschäden die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
(2) Gefälligkeitsschäden
Schadenfälle, die vom Versicherten im Rahmen einer unentgeltlichen und aus Gefälligkeit erbrachten Hilfeleistung verursacht werden.
Berufliche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Als Höchstentschädigung je Schadenereignis gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
(3) Nicht schuldhafter Schlüsselverlust
Schlüsselverlustschäden gemäß Ziff. 14 , die vom Versicherten nicht schuldhaft verursacht wurden (zum Beispiel durch Beraubung).
Die Entschädigungsund Höchstersatzleistung erfolgt im Umfang der Ziff. 14 .
(4) Sonstige Schäden ohne Haftungsgrundlage
Sonstige Schadenfälle, die zwar vom Versicherten verursacht wurden, für die jedoch keine Haftungsgrundlage gegeben ist.
Die Höchstleistung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf EUR 1.000 begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.
7.2. Nachrangigkeit der Leistungen (Subsidiarität)
Die Leistungen gemäß Ziff. 7.1 werden nachrangig erbracht, das heißt sie werden nur erbracht, soweit kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger oder private Versicherung) leistungspflichtig ist.
Dokumentversion: 2018.07