In der Privathaftpflichtversicherung der Janitos Versicherung ersetzt der Versicherer im Tarif Best Selection auf Wunsch auch Schäden, für die keine gesetzliche Haftungsgrundlage besteht – etwa bei deliktunfähigen Kindern, Gefälligkeitsschäden, unverschuldetem Schlüsselverlust und sonstigen Schäden. Erfahren Sie, welche Höchstsummen gelten und wann die Leistung nachrangig erfolgt.
7.1. Ersatz ohne Haftungsgrundlage
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers ersetzt der Versicherer Schadenersatzansprüche auch dann, wenn eine Haftung oder Schadenersatzverpflichtung aufgrund Gesetzes oder rechtskräftigen Urteils der Höhe oder dem Grunde nach nicht gegeben ist.
Der Umfang der Leistungen beschränkt sich auf die in (1) bis (4) beschriebenen Schadenfälle und Höchstersatzleistungen.
(1) Nicht deliktfähige Kinder und Erwachsene
- Schadenfälle, für die eine versicherte Person gemäß § 827 BGB oder § 828 BGB nicht verantwortlich ist (zum Beispiel Schäden durch Demenzkranke oder Kinder unter 7 Jahre).
- Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
- Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis für Sach- und Vermögensschäden EUR 200.000 sowie für Personenschäden die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
(2) Gefälligkeitsschäden
- Schadenfälle, die vom Versicherten im Rahmen einer unentgeltlichen und aus Gefälligkeit erbrachten Hilfeleistung verursacht werden.
- Berufliche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- Als Höchstentschädigung je Schadenereignis gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
(3) Nicht schuldhafter Schlüsselverlust
- Schlüsselverlustschäden gemäß Ziff. 14, die vom Versicherten nicht schuldhaft verursacht wurden (zum Beispiel durch Beraubung).
- Die Entschädigungs- und Höchstersatzleistung erfolgt im Umfang der Ziff. 14.
(4) Sonstige Schäden ohne Haftungsgrundlage
- Sonstige Schadenfälle, die zwar vom Versicherten verursacht wurden, für die jedoch keine Haftungsgrundlage gegeben ist.
- Die Höchstleistung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf EUR 1.000 begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.
7.2. Nachrangigkeit der Leistungen (Subsidiarität)
Die Leistungen gemäß Ziff. 7.1 werden nachrangig erbracht, das heißt sie werden nur erbracht, soweit kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger oder private Versicherung) leistungspflichtig ist.
Was bedeutet das konkret?
Normalerweise zahlt eine Haftpflichtversicherung nur, wenn jemand rechtlich für einen Schaden verantwortlich ist. Dieser Baustein geht darüber hinaus: Auf Wunsch springt der Versicherer auch dann ein, wenn es gar keine gesetzliche Pflicht zum Schadenersatz gibt – etwa bei sehr kleinen Kindern, bei Hilfe aus reiner Gefälligkeit, bei unverschuldetem Schlüsselverlust oder bei sonstigen Fällen ohne Haftungsgrundlage. Für die einzelnen Fallgruppen gelten unterschiedliche Höchstbeträge, und die Leistung wird nur gezahlt, wenn kein anderer Versicherer zuständig ist.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung auch, wenn keine Haftung besteht?
Ja. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers ersetzt der Versicherer Schadenersatzansprüche auch dann, wenn eine Haftung oder Schadenersatzverpflichtung aufgrund Gesetzes oder rechtskräftigen Urteils der Höhe oder dem Grunde nach nicht gegeben ist. Der Umfang beschränkt sich auf die in (1) bis (4) beschriebenen Fälle.
Welche Höchstsumme gilt bei Schäden durch nicht deliktfähige Kinder oder Erwachsene?
Je Schadenereignis beträgt die Höchstersatzleistung für Sach- und Vermögensschäden EUR 200.000 sowie für Personenschäden die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
Gibt es bei sonstigen Schäden ohne Haftungsgrundlage einen Selbstbehalt?
Ja. Die Höchstleistung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf EUR 1.000 begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.
Sind berufliche Tätigkeiten bei Gefälligkeitsschäden mitversichert?
Nein. Berufliche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versichert sind Schäden, die im Rahmen einer unentgeltlichen und aus Gefälligkeit erbrachten Hilfeleistung verursacht werden.
Wird die Leistung auch gezahlt, wenn ein anderer Versicherer zuständig ist?
Nein. Die Leistungen werden nachrangig erbracht. Sie werden nur erbracht, soweit kein anderer Versicherer, zum Beispiel ein Sozialversicherungsträger oder eine private Versicherung, leistungspflichtig ist.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2018.07