Die Private Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung schließt im Tarif Privathaftpflicht Best Selection das Gewässerschaden-Restrisiko ein und deckt Schäden aus Veränderungen der Gewässerbeschaffenheit, mitversicherte Heizöltanks, Behälter für sonstige Stoffe sowie Rettungs- und Gutachterkosten – mit klar geregelten Grenzen und Ausschlüssen.
Eingeschlossen sind Gewässerschäden außer Anlagenrisiko sowie Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko (Versicherung des so genannten Gewässerschaden-Restrisikos) wie nachfolgend beschrieben:
12.1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
12.2. Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
- (1) von unter- und oberirdischen Heizöltanks des innerhalb dieser Versicherung mitversicherten Einfamilien-, Zweifamilien-, Mehrfamilien-, Ferien- oder Wochenendhauses;
- (2) von Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insgesamt 2000 l/kg nicht übersteigt. Werden die Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
12.3. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB.
12.4. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
12.5. Abweichend von Ziff. 1.1 AHB sind auch ohne dass eine Gewässerveränderung droht oder eintritt Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die dadurch verursacht werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus den versicherten Anlagen ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen von gewässerschädlichen Stoffen in Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Anlagen selbst.
12.6. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
12.7. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst gesetzliche Haftpflichtansprüche, wenn durch das Handeln des Versicherungsnehmers ein Gewässer oder das Grundwasser in seiner Beschaffenheit verändert wird. Grundsätzlich ausgenommen ist die Haftung als Inhaber von Lageranlagen für gewässerschädliche Stoffe – hierfür gibt es jedoch besondere Einschlüsse, etwa für Heizöltanks des mitversicherten Hauses und für kleinere Behälter innerhalb bestimmter Mengengrenzen. Rettungs- und Gutachterkosten werden im vorgesehenen Rahmen übernommen. Für bestimmte Fälle wie vorsätzliche Verstöße, Krieg oder Naturgewalten gelten Ausschlüsse.
Häufige Fragen
Sind Heizöltanks mitversichert?
Ja. Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von unter- und oberirdischen Heizöltanks des innerhalb dieser Versicherung mitversicherten Einfamilien-, Zweifamilien-, Mehrfamilien-, Ferien- oder Wochenendhauses.
Welche Mengengrenzen gelten für Behälter mit sonstigen Stoffen?
Ein Einzelbehälter darf 100 l/kg und alle vorhandenen Behälter insgesamt 2000 l/kg nicht übersteigen. Werden diese Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz; es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden Rettungs- und Gutachterkosten übernommen?
Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus ersetzt. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB.
Sind Schäden an den Anlagen selbst versichert?
Nein. Zwar sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers durch bestimmungswidrig ausgetretene gewässerschädliche Stoffe eingeschlossen, Schäden an den Anlagen selbst bleiben jedoch ausgeschlossen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, Verfügungen von hoher Hand sowie höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2018.07