Wer in der Private Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung geschädigt wird und den Schädiger aufgrund dessen Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen kann, ist über die Forderungsausfalldeckung abgesichert. Der Versicherer springt bis zur Höhe der titulierten Forderung ein und übernimmt den Schaden so, als hätte der Schädiger selbst die Privathaftpflicht des Versicherungsnehmers.
15.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
15.1.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
15.1.2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Keine Anwendung finden die Ausschlüsse nach:
- (1) Ziff. 7.1 AHB (Vorsatz). Demnach besteht auch Versicherungsschutz bei Vorsatz des Schadenverursachers;
- (2) Ziff. 1.15 (Tierhalter/-hüter). Demnach besteht Versicherungsschutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater Tierhalter oder -hüter;
- (3) Ziff. 3 (Fahrzeugklausel). Demnach besteht auch Versicherungsschutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges. Leistungen aus einer für den Schädiger bzw. das Fahrzeug bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus einem entsprechenden Vertrag den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Personen nicht ab, werden nach Maßgabe dieser Bedingungen eventuelle Restansprüche befriedigt.
15.2. Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Ziff. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:
- (1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (auch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco oder Vatikanstadt), der Schweiz, Norwegens oder Islands festgestellt worden ist. Anerkenntnis, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
- (2) und der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass:
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
- (3) und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
15.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
- (1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
- (2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
- (3) Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen die im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Versicherungssumme.
- (4) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
- (5) Der Versicherer leistet Entschädigung für die Kosten der Rechtsverfolgung gemäß Ziff. 30.
15.4. Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziff. 4 für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (auch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco, Vatikanstadt, britische Kanalinseln und Isle of Man), der Schweiz, Norwegen oder Island eintreten.
15.5. Ausschlüsse
(1) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an:
- Immobilien;
- Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
(2) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift, wenn Sie oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt werden und dieser den Schaden nicht bezahlen kann. In diesem Fall tritt der Versicherer so ein, als hätte der Schädiger selbst eine Privathaftpflicht mit den Bedingungen Ihres Vertrages. Voraussetzung ist, dass die Forderung gerichtlich festgestellt wurde und der Schädiger nachweislich zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Für manche Konstellationen – etwa berufliche Schäden oder Schäden an Immobilien – gelten Einschränkungen.
Häufige Fragen
Wann leistet die Forderungsausfalldeckung?
Sie leistet, wenn ein Dritter Sie schädigt, seiner Schadenersatzpflicht aber ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt wurde und die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt sein, der schädigende Dritte muss zahlungs- oder leistungsunfähig sein, und die Ansprüche gegen ihn müssen in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden.
Bis zu welcher Höhe besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, auch wenn sich der Schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Ist auch ein vorsätzlich verursachter Schaden abgedeckt?
Ja. Der Ausschluss nach Ziff. 7.1 AHB (Vorsatz) findet keine Anwendung, sodass auch bei Vorsatz des Schadenverursachers Versicherungsschutz besteht.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Nicht versichert sind unter anderem Ansprüche wegen Schäden an Immobilien sowie an Sachen aus dem beruflichen oder gewerblichen Bereich. Ebenso ausgeschlossen sind etwa Verzugszinsen, Vertragsstrafen sowie Ansprüche, für die ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungsträger einzutreten hat.
Dokumentversion: 2018.07