Die Private Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung erklärt in der Fahrzeugklausel, für welche Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge trotz des grundsätzlichen Ausschlusses Versicherungsschutz besteht – von langsamen Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen über kleine Drohnen bis zu Segel- und Motorbooten, samt der Pflichten zu berechtigten Fahrern und Fahrerlaubnis.
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von:
3.1. folgenden Kraftfahrzeugen und Anhängern:
- (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- (2) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
- (3) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- (4) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- (5) selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- (6) nicht selbst fahrende Arbeitsmaschinen, zum Beispiel zum Rasenmähen oder Schneeräumen;
- (7) Golfwagen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz geboten werden kann;
- (8) Krankenfahrstühle und Elektrorollstühle mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz geboten werden kann;
- (9) motorisierte Kinder- und Spielfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- (10) ferngelenkte Landfahrzeugmodelle.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten).
3.2. folgenden Luftfahrzeugen:
- (1) Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
- (2) private Luftfahrzeuge (mit oder ohne Motor/Treibsatz) bis max. 5 kg Fluggewicht, wenn diese privat nicht (neben)beruflich / gewerblich und gemäß der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten gebraucht werden. Insbesondere sind Flüge außerhalb der Sichtweite des Piloten sowie Flüge im kontrollierten Luftraum oder in Flugverbotszonen ohne vorherige Freigabe durch die Flugverkehrskontrollstelle nicht erlaubt.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn diese Luftfahrzeuge der Versicherungspflicht unterliegen.
3.3. folgenden Wasserfahrzeugen:
(1) eigene Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich im Eigentum eines oder mehrerer Versicherter befinden):
- ohne Segel und Motoren;
- mit Segeln bis 20 qm Segelfläche;
- mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versicherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Der Versicherungsschutz für eigene Wasserfahrzeuge mit Motor gilt nur, soweit hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
(2) fremde Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich nicht im Eigentum eines oder mehrerer Versicherter befinden):
- ohne Segel und Motoren;
- mit Segeln (ohne Segelflächenbegrenzung), zum Beispiel Windsurfbretter;
- mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS;
- mit Motoren mit einer Motorstärke über 11,03 kW/15 PS, wenn für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
- mit Motoren mit einer Motorstärke über 59 kW/80 PS, sofern sich der Gebrauch auf eine gelegentliche Nutzung beschränkt und keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Der Versicherungsschutz für fremde Wasserfahrzeuge mit Motor gilt nur, soweit hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
- (3) ferngelenkte Wassersportmodelle.
3.4. Ebenso besteht Versicherungsschutz für Schäden durch den Besitz oder Gebrauch von Strandseglern, Strandstehseglern, Eisseglern und Kitesport-Geräten (zum Beispiel Kite-Drachen, Boards oder Buggys).
Dokumentversion: 2018.07
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Schäden durch den Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen nicht mitversichert. Die Fahrzeugklausel nennt aber Ausnahmen: kleine, langsame oder nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge, bestimmte Arbeitsmaschinen, leichte Drohnen sowie Segel- und Motorboote innerhalb der genannten Grenzen bleiben im Schutz. Bei Kraftfahrzeugen gelten Pflichten rund um berechtigte Fahrer und die erforderliche Fahrerlaubnis. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe – maßgeblich sind die genannten Werte und Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch den Gebrauch meines Autos mitversichert?
Nein. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht werden. Versichert sind nur die in der Klausel ausdrücklich genannten Ausnahmen, etwa langsame oder nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge.
Ist meine Drohne über die Fahrzeugklausel abgedeckt?
Versichert sind private Luftfahrzeuge mit oder ohne Motor/Treibsatz bis max. 5 kg Fluggewicht, wenn sie privat und nicht (neben)beruflich oder gewerblich sowie gemäß der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten gebraucht werden. Der Schutz besteht auch, wenn diese Luftfahrzeuge der Versicherungspflicht unterliegen.
Bis zu welcher Motorstärke sind eigene Motorboote versichert?
Eigene Wasserfahrzeuge sind mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS versichert, auch wenn für das Führen eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Der Schutz für eigene Wasserfahrzeuge mit Motor gilt jedoch nur, soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Wer darf ein versichertes Kraftfahrzeug fahren?
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden, also von jemandem, der es mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zudem die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, gilt Ziff. 26 AHB.
Sind Strandsegler und Kitesport-Geräte mitversichert?
Ja. Versicherungsschutz besteht für Schäden durch den Besitz oder Gebrauch von Strandseglern, Strandstehseglern, Eisseglern und Kitesport-Geräten wie Kite-Drachen, Boards oder Buggys.