In der Private Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Privathaftpflicht Best Selection folgendes für Mietsachschäden:
6.1. Schäden an unbeweglichen Sachen
6.1.1. Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Räumen in Gebäuden einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.1.2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
(1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
(2) Schäden an Heizungs, Maschinen, Kesselund Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektround Gasgeräten. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind;
(3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
(4) Schäden infolge von Schimmelbildung.
6.2. Schäden an beweglichen Sachen
6.2.1. Eingeschlossen ist in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen geliehener, gemieteter, gepachteter oder geleaster beweglicher Sachen einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
6.2.2. Eingeschlossen ist in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen von Inventar und Einrichtungsgegenständen in Ferienwohnungen, häusern, Hotelzimmern und sonstigen fest installierten Ferienunterkünften (auch Schiffskabinen und Schlafwagen) einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 200.000 je Schadensfall.
6.2.3. Ausgeschlossen hiervon bleiben jedoch
(1) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen. Versichert sind jedoch Lehrmittel oder sonstige bewegliche Sachen, die dem Versicherten im Rahmen einer versicherten Ausbildung oder einer Tätigkeit gemäß Ziff. 8 geliehen oder zur Verfügung gestellt werden.
(2) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
(3) Schäden durch das Abhandenkommen von Geld, Urkunden, Schmuck und Wertpapieren;
(4) Schäden an Kraftfahrzeugen, Anhängern, sonstigen motorisierten Land, Luftund Wasserfahrzeugen sowie Segelbooten über 20 qm Segelfläche.
Dokumentversion: 2018.07
6.1. Schäden an unbeweglichen Sachen
6.1.1. Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Räumen in Gebäuden einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.1.2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
(1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
(2) Schäden an Heizungs, Maschinen, Kesselund Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektround Gasgeräten. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind;
(3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
(4) Schäden infolge von Schimmelbildung.
6.2. Schäden an beweglichen Sachen
6.2.1. Eingeschlossen ist in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen geliehener, gemieteter, gepachteter oder geleaster beweglicher Sachen einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
6.2.2. Eingeschlossen ist in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen von Inventar und Einrichtungsgegenständen in Ferienwohnungen, häusern, Hotelzimmern und sonstigen fest installierten Ferienunterkünften (auch Schiffskabinen und Schlafwagen) einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 200.000 je Schadensfall.
6.2.3. Ausgeschlossen hiervon bleiben jedoch
(1) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen. Versichert sind jedoch Lehrmittel oder sonstige bewegliche Sachen, die dem Versicherten im Rahmen einer versicherten Ausbildung oder einer Tätigkeit gemäß Ziff. 8 geliehen oder zur Verfügung gestellt werden.
(2) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
(3) Schäden durch das Abhandenkommen von Geld, Urkunden, Schmuck und Wertpapieren;
(4) Schäden an Kraftfahrzeugen, Anhängern, sonstigen motorisierten Land, Luftund Wasserfahrzeugen sowie Segelbooten über 20 qm Segelfläche.
Dokumentversion: 2018.07