Wer als Tagesmutter, Tagesvater oder Babysitter fremde minderjährige Kinder betreut, ist in der Privathaftpflichtversicherung der Janitos Versicherung abgesichert – auch bei beruflicher Ausübung ohne Verdiensthöchstgrenze sowie außerhalb der eigenen Wohnung, etwa in fremden Wohnungen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter, insbesondere aus der übernommenen Betreuung fremder minderjähriger Kinder, auch außerhalb der eigenen Wohnung (z. B. in fremden Wohnungen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen).
Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziff. 7.7 AHB und Ziff. 1 auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Verdiensthöchstgrenze besteht nicht.
Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen (z. B. Kindertagesstätten, Kindergärten oder Horte) oder wenn Mitarbeiter beschäftigt werden.
Mitversichert sind außerdem:
- (1) die gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut,
- (2) Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden, die sich die fremden Kinder untereinander zufügen.
- (3) Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der fremden Kinder gegen die Tagesmutter, den Tagesvater oder den Babysitter,
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn Sie privat fremde Kinder betreuen – auch dann, wenn Sie dies beruflich tun und damit Geld verdienen, ohne dass eine Einkommensgrenze gilt. Abgesichert sind Situationen zu Hause wie auch unterwegs. Betreuen Sie Kinder dagegen für eine Einrichtung wie eine Kita oder beschäftigen Sie eigene Mitarbeiter, ist dies nicht abgedeckt. Auch abhandengekommene Sachen oder verlorenes Geld der Kinder fallen nicht unter den Schutz.
Häufige Fragen
Bin ich auch versichert, wenn ich als Tagesmutter beruflich Geld verdiene?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziff. 7.7 AHB und Ziff. 1 auch, wenn die Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Verdiensthöchstgrenze besteht nicht.
Gilt der Schutz auch außerhalb meiner eigenen Wohnung?
Ja. Die Betreuung fremder minderjähriger Kinder ist auch außerhalb der eigenen Wohnung versichert, zum Beispiel in fremden Wohnungen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen.
Ist die Tätigkeit für eine Kindertagesstätte oder einen Kindergarten mitversichert?
Nein. Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen (z. B. Kindertagesstätten, Kindergärten oder Horte) oder wenn Mitarbeiter beschäftigt werden.
Was ist mit Schäden, die sich die betreuten Kinder untereinander zufügen?
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden, die sich die fremden Kinder untereinander zufügen.
Sind verlorene Sachen oder verlorenes Geld der Kinder abgedeckt?
Nein. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
Dokumentversion: 2018.07