In der Private Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Privathaftpflicht Best Selection folgendes für Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter, insbesondere aus der übernommenen Betreuung fremder minderjähriger Kinder, auch außerhalb der eigenen Wohnung (z. B. in fremden Wohnungen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen).
Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziff. 7.7 AHB und Ziff. 1 auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Verdiensthöchstgrenze besteht nicht.
Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen (z. B. Kindertagesstätten, Kindergärten oder horte) oder wenn Mitarbeiter beschäftigt werden.
Mitversichert sind außerdem
(1) die gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut,
(2) Haftpflichtansprüche aus Personenund Sachschäden, die sich die fremden Kinder untereinander zufügen.
(3) Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der fremden Kinder gegen die Tagesmutter, den Tagesvater oder den Babysitter,
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
Dokumentversion: 2018.07
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter, insbesondere aus der übernommenen Betreuung fremder minderjähriger Kinder, auch außerhalb der eigenen Wohnung (z. B. in fremden Wohnungen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen).
Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziff. 7.7 AHB und Ziff. 1 auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Verdiensthöchstgrenze besteht nicht.
Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen (z. B. Kindertagesstätten, Kindergärten oder horte) oder wenn Mitarbeiter beschäftigt werden.
Mitversichert sind außerdem
(1) die gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut,
(2) Haftpflichtansprüche aus Personenund Sachschäden, die sich die fremden Kinder untereinander zufügen.
(3) Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der fremden Kinder gegen die Tagesmutter, den Tagesvater oder den Babysitter,
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
Dokumentversion: 2018.07