Wer mit der Privathaftpflichtversicherung der Janitos Versicherung im Tarif Privathaftpflicht Best Selection unterwegs ist, kann als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs im europäischen Ausland vom Versicherungsschutz der „Mallorca“-Deckung profitieren – etwa bei Personenkraftwagen, Krafträdern oder Wohnmobilen. Welche Fahrzeuge gelten und welche Pflichten dabei zu beachten sind, wird hier erläutert.
23.1. Mitversichert ist abweichend von Ziff. 3 die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
23.2. Als Kraftfahrzeuge gelten:
- (1) Personenkraftwagen,
- (2) Krafträder,
- (3) Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen, Gepäck- oder Bootsanhängern.
23.3. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
23.4. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
23.5. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
23.6. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie im europäischen Ausland ein fremdes, versicherungspflichtiges Fahrzeug fahren, springt die „Mallorca“-Deckung ein, falls die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung nicht oder nicht ausreichend zahlt. Damit dieser Schutz greift, muss das Fahrzeug von einem berechtigten Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis und in fahrtauglichem Zustand geführt werden. Besteht bereits eine Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug, wird diese vorrangig herangezogen.
Häufige Fragen
Wo gilt die „Mallorca“-Deckung?
Mitversichert sind Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, wenn Sie ein fremdes versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug führen.
Welche Fahrzeuge sind erfasst?
Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen, Krafträder und Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, soweit sie zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Schutz erstreckt sich auch auf das Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
Wer darf das Fahrzeug fahren?
Nur ein berechtigter Fahrer, der das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf, und nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch Alkohol oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, es sicher zu führen.
Was gilt, wenn bereits eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht?
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Schutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2018.07