In der Privathaftpflicht BASIC der Janitos Versicherung ist neben dem Versicherungsnehmer ein ganzer Kreis von Personen mitversichert: Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, minderjährige, volljährige und behinderte Kinder sowie im Haushalt tätige Personen. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie gegenseitige Ansprüche geregelt sind und wie lange der Nachversicherungsschutz nach dem Ende der Mitversicherung greift.
2.1. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
2.2. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Versicherungsnehmers, solange
- (1) er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und
- (2) sowohl Partner als auch Versicherungsnehmer unverheiratet sind bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
2.3. Kinder
2.3.1. Minderjährige Kinder
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern sie weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
2.3.2. Volljährige Kinder
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern sie weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- (1) das Kind absolviert eine Schulausbildung, eine berufliche Erstausbildung (Lehre und/oder Studium) oder befindet sich in einer maximal ein Jahr dauernden Wartezeit zwischen diesen Ausbildungen. Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsabschnitte nach Beendigung der versicherten Ausbildungen, wie zum Beispiel Referendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaßnahmen.
- (2) das Kind befindet sich im Anschluss an die versicherte Schul- oder berufliche Erstausbildungen in einer maximal ein Jahr dauernden Wartezeit bis zum Erhalt eines Studien-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes auch dann, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
- (3) das Kind leistet vor, während oder in unmittelbarem Anschluss an die versicherten Berufsausbildungen Grundwehr- oder Bundesfreiwilligendienst, einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr.
2.3.3. Behinderte Kinder
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der nach § 2 (1) SGB IX behinderten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- (1) das Kind lebt dauerhaft im Haushalt des Versicherungsnehmers;
- (2) das Kind ist weder verheiratet, noch lebt es in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
2.4. Kinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Die Bestimmungen der Ziff. 2.3 finden für die Kinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsprechende Anwendung. Abweichend davon endet die Mitversicherung jedoch in jedem Fall mit der Beendigung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem nichtehelichen Partner und dem Versicherungsnehmer.
2.5. Im Haushalt tätige Personen
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
2.6. Gegenseitige Ansprüche der versicherten Personen
2.6.1. Ansprüche der versicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.5 genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer.
Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.1 bis 2.4 genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. 2.6.4 beschränkt.
2.6.2. Ansprüche der versicherten Personen untereinander
Für gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. 2.6.4 beschränkt.
2.6.3. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Personen
Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen weitere Versicherungsnehmer oder gegen die versicherten Personen bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. 2.6.4 beschränkt.
2.6.4. Regressansprüche
Abweichend von Ziff. 7.4 bzw. 7.5 AHB besteht Versicherungsschutz für etwaige übergangsfähige Regressansprüche aus Personenschäden von Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern und privaten/öffentlichen Arbeitgebern.
2.7. Nachversicherungsschutz und Ende der Mitversicherung
Entfällt die Mitversicherung der in Ziff. 2.1 bis 2.4 genannten Personen weil beispielsweise
- der Versicherungsnehmer verstorben ist,
- die Ehe rechtskräftig geschieden oder die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde,
- die häusliche Gemeinschaft des Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer beendet wurde,
- ein volljähriges Kind während der beruflichen Erstausbildung geheiratet hat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist,
besteht der Versicherungsschutz für sechs Monate nach Fortfall der Mitversicherung weiter. Wird von den Personen bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der Janitos Versicherung AG beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
Wird die nächste Prämienrechnung nach dem Tod des Versicherungsnehmers durch den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Dokumentversion: 2018.07
Was bedeutet das konkret?
Mitversichert sind nicht nur Sie selbst, sondern auch die Menschen, die zu Ihrem engeren Lebensumfeld gehören: Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner, ein unverheirateter Partner im gemeinsamen Haushalt sowie Ihre Kinder – je nach Alter unter bestimmten Bedingungen. Auch Personen, die in Ihrem Haushalt arbeiten oder Haus und Garten betreuen, sind einbezogen. Endet die Mitversicherung, etwa durch Scheidung oder Todesfall, läuft der Schutz noch eine gewisse Zeit weiter, damit Betroffene sich neu absichern können.
Häufige Fragen
Ist mein Ehepartner automatisch mitversichert?
Ja, versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers.
Sind volljährige Kinder in der Ausbildung mitversichert?
Ja, sofern sie weder verheiratet sind noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und mindestens eine Voraussetzung erfüllen – etwa eine Schulausbildung oder berufliche Erstausbildung (Lehre und/oder Studium) absolvieren, sich in einer maximal ein Jahr dauernden Wartezeit befinden oder einen der genannten Dienste (z. B. Bundesfreiwilligendienst) leisten.
Ist der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitversichert?
Ja, solange er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und sowohl Partner als auch Versicherungsnehmer unverheiratet sind bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Was passiert mit dem Schutz, wenn die Mitversicherung endet?
Entfällt die Mitversicherung der in Ziff. 2.1 bis 2.4 genannten Personen, besteht der Versicherungsschutz noch sechs Monate nach Fortfall weiter. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der Janitos Versicherung AG beantragt, entfällt der Schutz rückwirkend.
Sind im Haushalt beschäftigte Personen mitversichert?
Ja, versichert ist deren gleichartige gesetzliche Haftpflicht gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gilt auch für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.