Wer bei der Janitos Versicherung eine Private Haftpflichtversicherung im Tarif Privathaftpflicht BASIC hat, ist auch als Tagesmutter, Tagesvater oder Babysitter geschützt – bei der Betreuung fremder minderjähriger Kinder, auch außerhalb der eigenen Wohnung und selbst bei beruflicher Ausübung ohne Verdiensthöchstgrenze.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter, insbesondere aus:
- der übernommenen Betreuung fremder minderjähriger Kinder,
- auch außerhalb der eigenen Wohnung (z. B. in fremden Wohnungen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen).
Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziff. 7.7 AHB und Ziff. 1 auch, wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Verdiensthöchstgrenze besteht nicht.
Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit:
- für Betriebe und Institutionen (z. B. Kindertagesstätten, Kindergärten oder Horte) oder
- wenn Mitarbeiter beschäftigt werden.
Mitversichert sind außerdem:
- (1) die gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut,
- (2) Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden, die sich die fremden Kinder untereinander zufügen,
- (3) Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der fremden Kinder gegen die Tagesmutter, den Tagesvater oder den Babysitter.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
Was bedeutet das konkret?
Wer Kinder betreut – ob als Tagesmutter, Tagesvater oder Babysitter – ist über diesen Tarif abgesichert, wenn dabei einem anderen ein Schaden entsteht. Der Schutz gilt nicht nur zu Hause, sondern auch unterwegs, etwa auf dem Spielplatz oder bei Ausflügen, und sogar dann, wenn man mit der Betreuung Geld verdient. Nicht abgedeckt sind hingegen die Betreuung im Rahmen von Einrichtungen wie Kindergärten sowie verlorene oder abhandengekommene Sachen und Geld der betreuten Kinder.
Häufige Fragen
Bin ich auch außerhalb meiner eigenen Wohnung versichert?
Ja. Der Versicherungsschutz gilt auch außerhalb der eigenen Wohnung, zum Beispiel in fremden Wohnungen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen.
Gilt der Schutz auch bei beruflicher Ausübung der Tätigkeit?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziff. 7.7 AHB und Ziff. 1 auch, wenn die Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Verdiensthöchstgrenze besteht nicht.
Ist die Betreuung für Kindertagesstätten oder Kindergärten mitversichert?
Nein. Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen wie Kindertagesstätten, Kindergärten oder Horte sowie die Beschäftigung von Mitarbeitern.
Sind Schäden zwischen den betreuten Kindern abgedeckt?
Ja. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden, die sich die fremden Kinder untereinander zufügen.
Ist verlorenes Geld oder abhandengekommenes Eigentum der Kinder versichert?
Nein. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.