In der Privaten Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung sind im Tarif Privathaftpflicht BASIC öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche wegen Umweltschäden nach dem Umweltschadengesetz (USchadG) mitversichert – etwa bei plötzlichen, unfallartigen Emissionen sowie Schädigungen von Arten, Gewässern und Boden.
13.1. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Ansprüche oder Ansprüche zur Sanierung gemäß Umweltschadengesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages:
- (1) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- (2) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine:
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
13.2. Nicht versichert sind:
- (1) Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
(2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
13.3. Ausland:
Der Versicherungsschutz beschränkt sich abweichend von Ziff. 4 auf Versicherungsfälle, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif schließt bestimmte gesetzliche Pflichten und Ansprüche ein, die sich aus dem Umweltschadengesetz ergeben. Gemeint sind vor allem Schäden an geschützten Arten und Lebensräumen, an Gewässern sowie am Boden, wenn diese plötzlich und unfallartig entstehen. Bewusst herbeigeführte Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften sind ausgenommen, ebenso Schäden, die anderweitig versichert sind. Im Ausland gilt der Schutz innerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie.
Häufige Fragen
Welche Umweltschäden sind mitversichert?
Mitversichert sind Schädigungen von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigungen der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie Schädigungen des Bodens.
Wann besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden?
Schutz besteht, soweit während der Wirksamkeit des Vertrages die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Was ist bei bewussten Verstößen gegen Umweltschutzvorschriften?
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche gegen Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen bzw. Verfügungen zum Umweltschutz abgewichen sind.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Versicherungsfälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). Er besteht auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der Richtlinie nicht überschreiten.
Sind Umweltschäden an eigenen oder gemieteten Grundstücken abgedeckt?
Ja, mitversichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.