In der Private Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Privathaftpflicht BASIC folgendes für Forderungsausfall:
15.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
15.1.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungsoder Leistungsun
fähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen, Sachoder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
15.1.2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der PrivatHaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Keine Anwendung finden die Ausschlüsse nach
(1) Ziff. 7.1 AHB (Vorsatz). Demnach besteht auch Versicherungsschutz bei Vorsatz des Schadenverursachers;
(2) Ziff. 1.12 (Tierhalter/hüter). Demnach besteht Versicherungsschutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater Tierhalter oder hüter.
15.2. Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Ziff. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
(1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (auch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco oder Vatikanstadt), der Schweiz, Norwegens oder Islands festgestellt worden ist. Anerkenntnis, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte
(2) und der schädigende Dritte zahlungsoder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
* eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
* eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
* ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
(3) und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
15.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
(1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
(2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
(3) Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen die im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Versicherungssumme.
(4) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
(5) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden bis zu einer Höhe von EUR 1.500.
15.4. Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziff. 4 für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (auch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco, Vatikanstadt, britische Kanalinseln und Isle of Man), der Schweiz, Norwegen oder Island eintreten.
15.5. Ausschlüsse
(1) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
* Immobilien;
* Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
(2) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
* die Kosten der Rechtsverfolgung;
* Verzugszinsen, Vertragsstrafen;
* Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
* Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
* Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Dokumentversion: 2018.07
15.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
15.1.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungsoder Leistungsun
fähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen, Sachoder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
15.1.2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der PrivatHaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Keine Anwendung finden die Ausschlüsse nach
(1) Ziff. 7.1 AHB (Vorsatz). Demnach besteht auch Versicherungsschutz bei Vorsatz des Schadenverursachers;
(2) Ziff. 1.12 (Tierhalter/hüter). Demnach besteht Versicherungsschutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater Tierhalter oder hüter.
15.2. Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Ziff. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
(1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (auch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco oder Vatikanstadt), der Schweiz, Norwegens oder Islands festgestellt worden ist. Anerkenntnis, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte
(2) und der schädigende Dritte zahlungsoder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
* eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
* eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
* ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
(3) und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
15.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
(1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
(2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
(3) Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen die im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Versicherungssumme.
(4) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
(5) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden bis zu einer Höhe von EUR 1.500.
15.4. Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziff. 4 für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (auch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco, Vatikanstadt, britische Kanalinseln und Isle of Man), der Schweiz, Norwegen oder Island eintreten.
15.5. Ausschlüsse
(1) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
* Immobilien;
* Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
(2) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
* die Kosten der Rechtsverfolgung;
* Verzugszinsen, Vertragsstrafen;
* Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
* Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
* Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Dokumentversion: 2018.07