In der Privathaftpflichtversicherung der Janitos Versicherung sorgt die Versehensklausel im Tarif Privathaftpflicht BASIC dafür, dass der Versicherungsschutz erhalten bleibt, wenn eine Anzeige oder Obliegenheit versehentlich unterlassen oder fahrlässig fehlerhaft abgegeben wurde – vorausgesetzt, das Versäumnis wird nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt.
So wirkt die Versehensklausel:
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird.
Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versicherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist.
Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie eine Mitteilung oder Pflicht gegenüber dem Versicherer aus reinem Versehen vergessen oder unbeabsichtigt fehlerhaft erledigt haben, verlieren Sie Ihren Schutz nicht automatisch. Entscheidend ist, dass es tatsächlich nur ein Versehen war und Sie das Versäumte nachholen, sobald Sie es bemerken. Wenn durch den gemeldeten Umstand ein höherer Beitrag fällig geworden wäre, zahlen Sie diesen Zuschlag rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem der Umstand eingetreten ist. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Anzeige versehentlich vergessen habe?
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und Sie es nach dem Erkennen unverzüglich nachholen.
Gilt die Versehensklausel auch bei fahrlässig unrichtigen Angaben?
Ja. Auch wenn eine Anzeige fahrlässig unrichtig abgegeben oder eine sonstige Obliegenheit fahrlässig nicht erfüllt wird, besteht weiterhin Versicherungsschutz, sofern es sich um ein Versehen handelt und dieses nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird.
Muss ich einen Zuschlagsbeitrag nachzahlen?
Wenn es um die Anzeige eines Umstandes geht, für den ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, zahlen Sie den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt, an dem der Umstand eingetreten ist.
Beeinflusst die Versehensklausel Verjährungsfrist oder Kündigungsrecht?
Nein. Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die Versehensklausel nicht berührt.