In der Private Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Privathaftpflicht BASIC folgendes für Fehlende Haftungsgrundlage:
7.1. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers ersetzt der Versicherer Schadenersatzansprüche auch dann, wenn eine Haftung oder Schadenersatzverpflichtung aufgrund Gesetzes oder rechtskräftigen Urteils der Höhe oder dem Grunde nach nicht gegeben ist. Der Umfang der Leistungen beschränkt sich auf die in (1) und (2) beschriebene Schadenfälle und Höchstersatzleistungen.
(1) Nicht deliktfähige Kinder und Ehepartner/Partner
Schadenfälle, für die eine minderjährige versicherte Person, der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner oder der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 827 BGB oder § 828 BGB nicht verantwortlich ist (zum Beispiel Schäden durch Demenzkranke oder Kinder unter 7 Jahre).
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis EUR 25.000. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 200 selbst.
(2) Gefälligkeitsschäden
Schadenfälle, die vom Versicherten im Rahmen einer unentgeltlichen und aus Gefälligkeit erbrachten Hilfeleistung verursacht werden.
Berufliche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis EUR 25.000. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 200 selbst.
7.2. Nachrangigkeit der Leistungen (Subsidiarität)
Die Leistungen gemäß Ziff. 7.1 werden nachrangig erbracht, das heißt sie werden nur erbracht, soweit kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger oder private Versicherung) leistungspflichtig ist.
Dokumentversion: 2018.07
7.1. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers ersetzt der Versicherer Schadenersatzansprüche auch dann, wenn eine Haftung oder Schadenersatzverpflichtung aufgrund Gesetzes oder rechtskräftigen Urteils der Höhe oder dem Grunde nach nicht gegeben ist. Der Umfang der Leistungen beschränkt sich auf die in (1) und (2) beschriebene Schadenfälle und Höchstersatzleistungen.
(1) Nicht deliktfähige Kinder und Ehepartner/Partner
Schadenfälle, für die eine minderjährige versicherte Person, der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner oder der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 827 BGB oder § 828 BGB nicht verantwortlich ist (zum Beispiel Schäden durch Demenzkranke oder Kinder unter 7 Jahre).
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis EUR 25.000. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 200 selbst.
(2) Gefälligkeitsschäden
Schadenfälle, die vom Versicherten im Rahmen einer unentgeltlichen und aus Gefälligkeit erbrachten Hilfeleistung verursacht werden.
Berufliche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis EUR 25.000. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 200 selbst.
7.2. Nachrangigkeit der Leistungen (Subsidiarität)
Die Leistungen gemäß Ziff. 7.1 werden nachrangig erbracht, das heißt sie werden nur erbracht, soweit kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger oder private Versicherung) leistungspflichtig ist.
Dokumentversion: 2018.07