In der Privathaftpflichtversicherung der Janitos Versicherung ist im Tarif Privathaftpflicht BASIC das sogenannte Gewässerschaden-Restrisiko eingeschlossen – also Gewässerschäden außer Anlagen-, Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko. Erfahren Sie, welche Heizöltanks und Behälter mitversichert sind, wie Rettungs- und Gutachterkosten übernommen werden und welche Ausschlüsse gelten.
Eingeschlossen sind Gewässerschäden außer Anlagenrisiko sowie Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko (Versicherung des so genannten Gewässerschaden-Restrisikos) wie nachfolgend beschrieben:
12.1. Umfang des Versicherungsschutzes:
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
12.2. Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber:
- (1) von oberirdischen Heizöltanks des innerhalb dieser Versicherung mitversicherten Einfamilien-, Ferien- oder Wochenendhauses mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 3.000 l/kg;
- (2) von Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 50 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insgesamt 500 l/kg nicht übersteigt. Werden die Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
12.3. Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten:
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB.
12.4. Kosten auf Weisung des Versicherers:
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
12.5. Schäden an eigenen unbeweglichen Sachen:
Abweichend von Ziff. 1.1 AHB sind auch ohne dass eine Gewässerveränderung droht oder eintritt Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die dadurch verursacht werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus den versicherten Heizöltanks ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen von gewässerschädlichen Stoffen in Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Anlagen selbst.
12.6. Ausschluss bei vorsätzlichem Abweichen:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
12.7. Ausschluss bei Krieg und höherer Gewalt:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Das Gewässerschaden-Restrisiko schützt Sie, wenn Sie gesetzlich für Schäden an einem Gewässer oder am Grundwasser haften. Für private Heizöltanks und kleinere Behälter besteht innerhalb bestimmter Mengengrenzen ebenfalls Versicherungsschutz. Kosten zur Schadensabwehr und für Gutachter werden im beschriebenen Rahmen übernommen. In bestimmten Fällen – etwa bei vorsätzlichem Gesetzesverstoß, Krieg oder höherer Gewalt – greift der Schutz nicht. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Was ist das Gewässerschaden-Restrisiko?
Eingeschlossen sind Gewässerschäden außer Anlagenrisiko sowie Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers.
Sind Heizöltanks mitversichert?
Ja, Versicherungsschutz besteht für oberirdische Heizöltanks des mitversicherten Einfamilien-, Ferien- oder Wochenendhauses mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 3.000 l/kg.
Welche Mengengrenzen gelten für sonstige Behälter?
Für Behälter mit sonstigen Stoffen gilt Versicherungsschutz, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 50 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insgesamt 500 l/kg nicht übersteigt. Werden diese Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz; es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden Rettungs- und Gutachterkosten übernommen?
Rettungskosten sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten sind auch darüber hinaus zu ersetzen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, Verfügungen von hoher Hand sowie höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Dokumentversion: 2018.07