In der Private Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Privathaftpflicht BASIC folgendes für Kraft, Luft, und Wasserfahrzeuge (Fahrzeugklausel):
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft, Luft, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
3.1. folgenden Kraftfahrzeugen und Anhängern
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
(3) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(6) nicht selbst fahrende Arbeitsmaschinen, zum Beispiel zum Rasenmähen oder Schneeräumen;
(7) Golfwagen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(8) Krankenfahrstühle und Elektrorollstühle mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(9) motorisierte Kinderund Spielfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(10) ferngelenkte Landfahrzeugmodelle.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten).
3.2. folgenden Luftfahrzeugen:
(1) Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spielund Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
(2) private Luftfahrzeuge ohne Motor/Treibsatz bis max. 5 kg Fluggewicht, auch wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen.
3.3. folgenden Wasserfahrzeugen:
(1) eigene Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich im Eigentum eines oder mehrerer Versicherter befinden)
* ohne Segel und Motoren,
* mit Segeln (z. B. Windsurfbretter). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Segelboote aller Art,
* mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versicherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
(2) fremde Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich nicht im Eigentum eines oder mehrerer Versicherter befinden)
* ohne Segel und Motoren,
* mit Segeln (ohne Segelflächenbegrenzung), zum Beispiel Windsurfbretter,
* mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versicherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist,
* mit Motoren mit einer Motorstärke bis 59 kW/80 PS, sofern sich der Gebrauch auf eine gelegentliche Nutzung beschränkt und keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
(3) ferngelenkte Wassersportmodelle.
3.4. Ebenso besteht Versicherungsschutz für Schäden durch den Besitz oder Gebrauch von Strandseglern, Strandstehseglern, Eisseglern und KitesportGeräten (zum Beispiel KiteDrachen, Boards oder Buggys).
Dokumentversion: 2018.07
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft, Luft, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
3.1. folgenden Kraftfahrzeugen und Anhängern
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
(3) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(6) nicht selbst fahrende Arbeitsmaschinen, zum Beispiel zum Rasenmähen oder Schneeräumen;
(7) Golfwagen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(8) Krankenfahrstühle und Elektrorollstühle mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(9) motorisierte Kinderund Spielfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(10) ferngelenkte Landfahrzeugmodelle.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten).
3.2. folgenden Luftfahrzeugen:
(1) Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spielund Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
(2) private Luftfahrzeuge ohne Motor/Treibsatz bis max. 5 kg Fluggewicht, auch wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen.
3.3. folgenden Wasserfahrzeugen:
(1) eigene Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich im Eigentum eines oder mehrerer Versicherter befinden)
* ohne Segel und Motoren,
* mit Segeln (z. B. Windsurfbretter). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Segelboote aller Art,
* mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versicherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
(2) fremde Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich nicht im Eigentum eines oder mehrerer Versicherter befinden)
* ohne Segel und Motoren,
* mit Segeln (ohne Segelflächenbegrenzung), zum Beispiel Windsurfbretter,
* mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versicherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist,
* mit Motoren mit einer Motorstärke bis 59 kW/80 PS, sofern sich der Gebrauch auf eine gelegentliche Nutzung beschränkt und keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
(3) ferngelenkte Wassersportmodelle.
3.4. Ebenso besteht Versicherungsschutz für Schäden durch den Besitz oder Gebrauch von Strandseglern, Strandstehseglern, Eisseglern und KitesportGeräten (zum Beispiel KiteDrachen, Boards oder Buggys).
Dokumentversion: 2018.07