Wer bei der Janitos Versicherung eine Private Haftpflichtversicherung im Tarif Privathaftpflicht BASIC abgeschlossen hat, ist bei Mietsachschäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Räumen sowie am Inventar von Ferienunterkünften abgesichert – mit klaren Höchstersatzleistungen und definierten Ausschlüssen wie Abnutzung, Verschleiß oder Schimmelbildung.
6.1. Schäden an unbeweglichen Sachen
6.1.1. Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Räumen in Gebäuden einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.1.2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
- (2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind;
- (3) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
- (4) Schäden infolge von Schimmelbildung.
6.1.3. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 5.000.000.
6.2. Schäden an Inventar und Einrichtungen
6.2.1. Eingeschlossen ist in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen von Inventar und Einrichtungsgegenständen in Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und sonstigen fest installierten Ferienunterkünften (auch Schiffskabinen und Schlafwagen) einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
6.2.2. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 25.000. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 200 selbst.
6.2.3. Ausgeschlossen hiervon bleiben jedoch:
- (1) Schäden an Sachen, die dem Versicherten für mehr als drei Monate überlassen wurden,
- (2) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigt man vorübergehend gemietete oder geliehene Räume, Wohnungen oder Gebäude, springt die Privathaftpflicht ein – ebenso bei Schäden am Inventar von Ferienunterkünften oder Hotelzimmern. Für bestimmte Fälle wie normale Abnutzung, Verschleiß oder Schimmel besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Für Schäden an unbeweglichen Sachen und für Schäden am Inventar gelten dabei unterschiedliche Höchstsummen, beim Inventar zusätzlich eine Selbstbeteiligung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Höchstersatzleistung bei Schäden an gemieteten Räumen?
Die Höchstersatzleistung für Schäden an unbeweglichen Sachen beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 5.000.000.
Sind Schäden am Inventar von Ferienwohnungen mitversichert?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Inventar und Einrichtungsgegenständen in Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und sonstigen fest installierten Ferienunterkünften (auch Schiffskabinen und Schlafwagen). Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 25.000, wobei der Versicherungsnehmer EUR 200 selbst trägt.
Welche Schäden sind bei unbeweglichen Sachen ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten (außer bei Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser), Glasschäden, soweit man sich besonders versichern kann, sowie Schäden infolge von Schimmelbildung.
Gibt es eine Selbstbeteiligung bei Inventarschäden?
Ja, bei Schäden an Inventar und Einrichtungen trägt der Versicherungsnehmer von jedem Schadenereignis EUR 200 selbst.
Sind Schäden an länger überlassenen Sachen versichert?
Nein, ausgeschlossen sind Schäden an Sachen, die dem Versicherten für mehr als drei Monate überlassen wurden, ebenso Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2018.07