Wer über die Janitos Versicherung eine Private Haftpflichtversicherung im Tarif Privathaftpflicht BASIC hält, ist bei Schäden aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung abgesichert – etwa durch Computerviren, Datenveränderungen oder gestörten Datenzugang. Erfahren Sie, welche Versicherungssummen gelten, welche Höchstgrenzen greifen und welche Ansprüche ausgeschlossen sind.
17.1. Eingeschlossene Haftpflicht: Eingeschlossen ist insoweit abweichend von Ziff. 7.15 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträgers, soweit es sich handelt um:
- (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
- (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
- (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
17.2. Versicherungssumme und Höchstersatzleistung: Abweichend von Ziff. 6.2 AHB stellt die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgesetzte Versicherungssumme zugleich die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall dar. Ist eine Versicherungssumme von EUR 50.000.000 für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (pauschal) vereinbart, beträgt die Ersatzleistung für Schäden aus elektronischem Datenaustausch / Internetnutzung je Versicherungsfall jedoch höchstens EUR 20.000.000.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das 4-fache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese beruhen:
- (1) auf derselben Ursache,
- (2) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- (3) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln.
Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
17.3. Vermögensschäden in USA und Kanada: Für Vermögensschäden beträgt die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres abweichend von Ziff. 4 EUR 5.000.000, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in den USA, US-Territorien oder Kanada und nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden.
17.4. Ausgeschlossene Ansprüche: Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst:
- (1) unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks);
- (2) Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
- (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
Dokumentversion: 2018.07
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie beim Versenden oder Bereitstellen digitaler Daten – etwa per E-Mail, über das Internet oder auf einem Datenträger – versehentlich anderen einen Schaden zufügen, springt der Versicherungsschutz ein. Das betrifft zum Beispiel Fälle, in denen durch Viren oder fehlerhafte Daten bei Dritten Schäden entstehen oder deren Zugang zum Datenaustausch gestört wird. Für die Absicherung gelten festgelegte Höchstsummen. Wer dagegen absichtlich in fremde Systeme eindringt, schädliche Software einsetzt oder bewusst gegen Regeln verstößt, hat keinen Schutz.
Häufige Fragen
Welche Schäden aus dem Datenaustausch sind mitversichert?
Mitversichert sind Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten – etwa durch Computer-Viren oder andere Schadprogramme, durch Datenveränderung aus sonstigen Gründen, durch Nichterfassung und fehlerhafte Speicherung von Daten bei Dritten sowie durch Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Wie hoch ist die Ersatzleistung bei einer Versicherungssumme von EUR 50.000.000?
Ist eine Versicherungssumme von EUR 50.000.000 für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (pauschal) vereinbart, beträgt die Ersatzleistung für Schäden aus elektronischem Datenaustausch / Internetnutzung je Versicherungsfall höchstens EUR 20.000.000. Die Leistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das 4-fache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Welche Grenze gilt für Vermögensschäden in den USA oder Kanada?
Für Vermögensschäden beträgt die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres EUR 5.000.000, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in den USA, US-Territorien oder Kanada und nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer bewusst unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), bewusst schädliche Software wie Software-Viren oder Trojanische Pferde einsetzt oder den Schaden durch bewusstes Abweichen von Vorschriften bzw. sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeiführt.
Werden mehrere Versicherungsfälle zusammengefasst?
Ja. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem Zusammenhang oder auf dem Datenaustausch mit gleichen Mängeln beruhen.