Die Private Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung schützt im Tarif Privathaftpflicht BASIC vor gesetzlicher Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson – etwa als Familien- und Haushaltungsvorstand, als Wohnungs- oder Hausinhaber, beim Sport, mit Fahrrad oder als Tierhalter. Hier erfahren Sie, welche Risiken abgesichert sind und welche ausgeschlossen bleiben.
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
Nicht versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
1.1. als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
1.2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
1.3. als Inhaber (z. B. Eigentümer, Mieter, Nutznießer):
- (1) einer oder mehrerer Wohnungen, einschließlich Ferienwohnung (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer). Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
- (2) eines Einfamilienhauses;
- (3) eines Ferien-/Wochenendhauses;
- (4) eines oder mehrerer ausschließlich zu privaten Zwecken genutzter unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 1.000 qm.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen und die Objekte vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen zu privaten Zwecken selbst bewohnt bzw. selbst genutzt werden.
Versicherungsschutz besteht auch für das unentgeltliche Überlassen der in Ziff. 1.3 genannten Immobilien und den zugehörigen Objekten gemäß Ziff. 1.4 an Dritte sowie für die sich hieraus ergebenden Pflichten als Inhaber gemäß Ziff. 1.6.
1.4. als Betreiber und Inhaber folgender Objekte und Anlagen, sofern sie den in Ziff. 1.3 genannten Immobilien zugehörig sind:
- (1) Garagen, Carports/Stellplätze, Gärten, Teiche und Swimmingpools;
- (2) Flüssiggastanks;
- (3) Photovoltaik-/Solaranlagen inkl. zugehöriger Anlagen zur Energiespeicherung. Versicherungsschutz besteht einschließlich des Betriebs und der Stromeinspeisung in das elektrische Versorgungsnetz (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung). Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden/Endverbrauchern.
1.5. aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht Eigentum) von im außereuropäischen Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziff. 1.3 (1) bis (3).
1.6. als Inhaber der unter Ziff. 1.3 bis 1.5 genannten Immobilien und Anlagen:
- (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherten aufgrund dieser Immobilien und Anlagen obliegen, insbesondere Verkehrssicherungspflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung oder Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Dies gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
- (2) aus dem Miteigentum an zu diesen Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, zum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Wäschetrocknerplätze, private Park- und Stellplätze sowie Abstellplätze für Mülltonnen;
- (3) und als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
1.7. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten:
Bei den unter Ziff. 1.3 genannten Immobilien und den zugehörigen Objekten gemäß Ziff. 1.4 sind Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten bis zu einer Bausumme von EUR 150.000 mitversichert, auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden.
Wird die genannte Bausumme überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB).
Sofern nicht bereits Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2 besteht, gilt: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe bei den Bauarbeiten eingesetzten Personen (Bauhelfer) für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Auch versichert sind Ansprüche der Bauhelfer aus Personenschäden gegen die nach Ziff. 2.1 bis 2.4 versicherten Personen.
1.8. aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch von nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern).
1.9. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- und Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
1.10. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
1.11. als Reiter bzw. Fahrer:
- (1) bei der Benutzung fremder Pferde und/oder
- (2) bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.
Dieser Versicherungsschutz ist nur gültig, soweit für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz aus einer anderweitig bestehenden Versicherung erlangt werden kann.
1.12. als Tierhalter oder Tierhüter
1.12.1. Versicherungsschutz besteht als Halter von:
- (1) zahmen Haustieren sowie
- (2) gezähmten Kleintieren und Bienen.
Kein Versicherungsschutz besteht als Halter von Hunden, Pferden und sonstigen Reit- und Zugtieren, Rindern, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
1.12.2. Versicherungsschutz besteht als nicht gewerbsmäßiger Hüter von:
- (1) Hunden und sonstigen zahmen Haustieren,
- (2) Pferden,
- (3) gezähmten Kleintieren und Bienen.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.
Kein Versicherungsschutz besteht als Hüter von sonstigen Reit- und Zugtieren, Rindern, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
Der Versicherungsschutz für das Hüten der Tiere wird nur geboten, soweit für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz aus einer anderweitig bestehenden Versicherung erlangt werden kann.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn Sie im ganz normalen Alltag als Privatperson jemandem einen Schaden zufügen und dafür haften müssen. Abgesichert sind viele typische Lebensbereiche – von der Rolle als Familienoberhaupt über das eigene Zuhause und Grundstück bis hin zu Freizeitaktivitäten wie Sport, Radfahren oder dem Halten und Hüten bestimmter Tiere. Berufliche, gewerbliche oder dienstliche Tätigkeiten sind hingegen nicht Teil dieses Schutzes. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten mitversichert?
Nein. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson, nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
Ist das Halten eines Hundes über diese Versicherung abgesichert?
Als Halter besteht Versicherungsschutz für zahme Haustiere sowie gezähmte Kleintiere und Bienen. Für Hunde besteht als Halter kein Versicherungsschutz. Als nicht gewerbsmäßiger Hüter von Hunden besteht dagegen Versicherungsschutz.
Bis zu welcher Bausumme sind Bauarbeiten mitversichert?
Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten an den genannten Immobilien und zugehörigen Objekten sind bis zu einer Bausumme von EUR 150.000 mitversichert, auch bei Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe. Wird diese Summe überschritten, entfällt die Mitversicherung; es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB).
Ist Sport mitversichert?
Ja, die Ausübung von Sport ist versichert. Ausgenommen sind eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- und Kraftfahrzeugrennen sowie ein dafür organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
Gilt der Schutz für Immobilien auch im Ausland?
Voraussetzung ist, dass die genannten Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen und selbst bewohnt bzw. selbst genutzt werden. Für die vorübergehende Benutzung oder Anmietung (nicht Eigentum) von Wohnungen und Häusern im außereuropäischen Ausland besteht ebenfalls Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1.3 (1) bis (3).
Dokumentversion: 2018.07