In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung gilt folgendes für Nicht versicherte Schäden:
- Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
(1) Plansch- oder Reinigungswasser;
(2) Schwamm;
(3) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
(4) Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
(5) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
(6) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
(7) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
(1) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
(2) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
Dokumentenversion: 2024.07
- Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
(1) Plansch- oder Reinigungswasser;
(2) Schwamm;
(3) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
(4) Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
(5) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
(6) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
(7) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
(1) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
(2) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
Dokumentenversion: 2024.07