In der Unfallversicherung der Janitos Versicherung gilt folgendes für Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung:
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, die dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
3. Prämienanpassungsklausel
a) Der Versicherer ist jährlich zum 01.04., erstmalig zum 01.04.2022, berechtigt und verpflichtet, die Prämiensätze für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und der Schadenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
b) Der Versicherer ermittelt hierfür, um welchen Prozentsatz sich in den vergangenen drei Kalenderjahren das Verhältnis aus den Schadenzahlungen zu den Nettoprämieneinnahmen (Prämie ohne Steueranteile) gegenüber dem kalkuliertem Verhältnis aus Schadenzahlungen und den Nettoprämieneinnahmen erhöht oder vermindert hat.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
c) Sofern die Berechnung nach Ziffer 3 b) eine Veränderung von mindestens 20 Prozent ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Prämiensatz für die bestehenden Verträge ab dem 01.07. zur jeweiligen Hauptfälligkeit des Vertrages anzupassen.
d) Senkungen des Prämiensatzes gelten ohne besondere Mitteilung ab dem 01.07. zur jeweiligen Hauptfälligkeit des Vertrages, die auf den Abschluss der Überprüfung folgt.
e) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Durchschnitts der Schadenzahlungen nach Ziffer 3 b) weniger als 20 Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung.
f) Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft.
Weitere Bestimmungen
4. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?
a) Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
b) Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
c) Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
5. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
Dokumentversion: 2021.04
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, die dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
3. Prämienanpassungsklausel
a) Der Versicherer ist jährlich zum 01.04., erstmalig zum 01.04.2022, berechtigt und verpflichtet, die Prämiensätze für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und der Schadenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
b) Der Versicherer ermittelt hierfür, um welchen Prozentsatz sich in den vergangenen drei Kalenderjahren das Verhältnis aus den Schadenzahlungen zu den Nettoprämieneinnahmen (Prämie ohne Steueranteile) gegenüber dem kalkuliertem Verhältnis aus Schadenzahlungen und den Nettoprämieneinnahmen erhöht oder vermindert hat.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
c) Sofern die Berechnung nach Ziffer 3 b) eine Veränderung von mindestens 20 Prozent ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Prämiensatz für die bestehenden Verträge ab dem 01.07. zur jeweiligen Hauptfälligkeit des Vertrages anzupassen.
d) Senkungen des Prämiensatzes gelten ohne besondere Mitteilung ab dem 01.07. zur jeweiligen Hauptfälligkeit des Vertrages, die auf den Abschluss der Überprüfung folgt.
e) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Durchschnitts der Schadenzahlungen nach Ziffer 3 b) weniger als 20 Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung.
f) Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft.
Weitere Bestimmungen
4. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?
a) Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
b) Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
c) Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
5. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
Dokumentversion: 2021.04