In der Unfallversicherung der Janitos Versicherung gilt folgendes für Sondergefahren:
Ergeben sich im Rahmen der versicherten Berufstätigkeit oder Beschäftigung ausnahmsweise Sondergefahren, die grundsätzlich einer Tätigkeit mit niedrigerem oder höherem Unfallrisiko zuzurechnen sind, so fällt dies nicht unter den Wechsel der Berufstätigkeit gemäß Ziffer 7.2 oder 7.3 der Allgemeinen Bedingungen, wenn die Sondergefahren nur kurzfristiger Natur also kein Dauerzustand sind und eine grundsätzliche Änderung der versicherten Tätigkeit nicht beinhalten.
Zu den Sondergefahren zählen beispielsweise bei leitenden oder aufsichtführenden Personen körperliche Tätigkeiten bei der Arbeitsvorbereitung oder nachbereitung sowie gelegentliche Urlaubsoder Krankheitsvertretungen. Ebenfalls nicht unter den Wechsel der Berufstätigkeit fällt eine Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes.
8. Planmäßige Erhöhung von Leistung und Prämie (Dynamik)
a) Sofern eine planmäßige Erhöhung von Leistung und Prämie (Dynamik) vereinbart ist, werden Versicherungssummen und Prämien jährlich um den im Versicherungsschein festgelegten Prozentsatz erhöht. Dabei werden die Versicherungssummen für Invalidität und Tod auf volle Tausend Euro und die Versicherungssumme für die Rente auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Die Prämie erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.
b) Die planmäßige Erhöhung von Versicherungssummen und Prämie erfolgt jeweils zum Beginn des Versicherungsjahres, erstmals zum Beginn des zweiten Versicherungsjahres. Wir teilen Ihnen die neuen Versicherungssummen und die neuen Prämien in einem Nachtrag zum Versicherungsschein spätestens mit der Aufforderung zur Zahlung der neuen Prämie mit.
c) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie der Erhöhung innerhalb eines Monats nach Beginn des neuen Versicherungsjahres widersprechen oder wenn Sie die erste erhöhte Prämie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zahlungsaufforderung zahlen.
d) Sie und wir können die planmäßige Erhöhung von Leistung und Prämie kündigen, wir jedoch nur mit einer Frist von drei Monaten. Haben Sie die Vereinbarung gekündigt, wird sie auf Ihren Antrag zu Beginn des folgenden Versicherungsjahres wieder in Kraft gesetzt.
9.Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen regulieren.
10. Leistungsgarantie gegenüber den Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Wir garantieren, dass die Leistungsinhalte dieses Vertrages, die Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Stand 28.09.2015) voll erfüllen.
11. Versicherungsschutz bei Versichererwechsel
Tritt nach einem Wechsel des Unfallversicherers ein Unfall ein, dessen genauen Zeitpunkt des Unfallereignisses der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt die Janitos Versicherung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der Eingang der Schadenmeldung in die Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 1.2 der Allgemeinen Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung 2021 fällt.
12. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
a) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
b) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
13. Welches Gericht ist zuständig?
a) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
b) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie, müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
14. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?
a) Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
b) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens.
15. Sanktionsklausel
Es besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts, Handelsoder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts, Handelsoder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
16. Welches Recht findet Anwendung?
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Dokumentversion: 2021.04
Ergeben sich im Rahmen der versicherten Berufstätigkeit oder Beschäftigung ausnahmsweise Sondergefahren, die grundsätzlich einer Tätigkeit mit niedrigerem oder höherem Unfallrisiko zuzurechnen sind, so fällt dies nicht unter den Wechsel der Berufstätigkeit gemäß Ziffer 7.2 oder 7.3 der Allgemeinen Bedingungen, wenn die Sondergefahren nur kurzfristiger Natur also kein Dauerzustand sind und eine grundsätzliche Änderung der versicherten Tätigkeit nicht beinhalten.
Zu den Sondergefahren zählen beispielsweise bei leitenden oder aufsichtführenden Personen körperliche Tätigkeiten bei der Arbeitsvorbereitung oder nachbereitung sowie gelegentliche Urlaubsoder Krankheitsvertretungen. Ebenfalls nicht unter den Wechsel der Berufstätigkeit fällt eine Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes.
8. Planmäßige Erhöhung von Leistung und Prämie (Dynamik)
a) Sofern eine planmäßige Erhöhung von Leistung und Prämie (Dynamik) vereinbart ist, werden Versicherungssummen und Prämien jährlich um den im Versicherungsschein festgelegten Prozentsatz erhöht. Dabei werden die Versicherungssummen für Invalidität und Tod auf volle Tausend Euro und die Versicherungssumme für die Rente auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Die Prämie erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.
b) Die planmäßige Erhöhung von Versicherungssummen und Prämie erfolgt jeweils zum Beginn des Versicherungsjahres, erstmals zum Beginn des zweiten Versicherungsjahres. Wir teilen Ihnen die neuen Versicherungssummen und die neuen Prämien in einem Nachtrag zum Versicherungsschein spätestens mit der Aufforderung zur Zahlung der neuen Prämie mit.
c) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie der Erhöhung innerhalb eines Monats nach Beginn des neuen Versicherungsjahres widersprechen oder wenn Sie die erste erhöhte Prämie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zahlungsaufforderung zahlen.
d) Sie und wir können die planmäßige Erhöhung von Leistung und Prämie kündigen, wir jedoch nur mit einer Frist von drei Monaten. Haben Sie die Vereinbarung gekündigt, wird sie auf Ihren Antrag zu Beginn des folgenden Versicherungsjahres wieder in Kraft gesetzt.
9.Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen regulieren.
10. Leistungsgarantie gegenüber den Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Wir garantieren, dass die Leistungsinhalte dieses Vertrages, die Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Stand 28.09.2015) voll erfüllen.
11. Versicherungsschutz bei Versichererwechsel
Tritt nach einem Wechsel des Unfallversicherers ein Unfall ein, dessen genauen Zeitpunkt des Unfallereignisses der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt die Janitos Versicherung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der Eingang der Schadenmeldung in die Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 1.2 der Allgemeinen Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung 2021 fällt.
12. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
a) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
b) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
13. Welches Gericht ist zuständig?
a) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
b) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie, müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
14. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?
a) Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
b) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens.
15. Sanktionsklausel
Es besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts, Handelsoder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts, Handelsoder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
16. Welches Recht findet Anwendung?
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Dokumentversion: 2021.04