In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Glasversicherung folgendes für Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung:
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
10.1.1. die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
10.1.2. der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
10.1.3. das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
10.1.4. im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
10.1.5. Art und Umfang eines Betriebes gleich welcher Art verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Dokumentversion: 2024.07
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
10.1.1. die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
10.1.2. der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
10.1.3. das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
10.1.4. im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
10.1.5. Art und Umfang eines Betriebes gleich welcher Art verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Dokumentversion: 2024.07