In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Glasversicherung folgendes für Entschädigung als Geldleistung:
7.2.1. Geldleistung
(1) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung.
(2) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt A 3), die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden.
(3) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, Deund Remontage von Vergitterungen) notwendig sind, werden nur so weit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt A 4).
(4) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
(5) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
7.2.2. Notverglasung / Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
7.2.3. Kosten
(1) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Abschnitt A 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
(2) Kürzungen nach Nr. 7.2.1(5) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
7.2.4. Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungssumme.
Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A 4) gilt die Kürzung entsprechend.
7.2.5. Restwerte
Restwerte werden angerechnet.
8. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung
Dokumentversion: 2024.07
7.2.1. Geldleistung
(1) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung.
(2) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt A 3), die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden.
(3) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, Deund Remontage von Vergitterungen) notwendig sind, werden nur so weit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt A 4).
(4) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
(5) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
7.2.2. Notverglasung / Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
7.2.3. Kosten
(1) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Abschnitt A 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
(2) Kürzungen nach Nr. 7.2.1(5) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
7.2.4. Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungssumme.
Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A 4) gilt die Kürzung entsprechend.
7.2.5. Restwerte
Restwerte werden angerechnet.
8. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung
Dokumentversion: 2024.07