In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Glasversicherung folgendes für Entschädigung als Sachleistung:
7.1.1. Sachleistung
(1) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt.
(2)
Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt A 3) an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden.
(3) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, Deund Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur soweit dies besonders vereinbart ist in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt A 4).
Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
(4) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
7.1.2. Abweichende Entschädigungsleistung
(1) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter Nummer 1 (Abschnitt 7.1.) beschriebenen Leistungsumfang entspricht.
(2) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
(3) Wird Unterversicherung nach Nr. 7.1.5 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in Geld.
(4) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
7.1.3. Notverglasung / Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
7.1.4. Kosten
(1) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Abschnitt A 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
(2) Kürzungen nach Nr. 7.1.2(4) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
7.1.5. Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungssumme.
Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A 4) gilt die Kürzung entsprechend.
Dokumentversion: 2024.07
7.1.1. Sachleistung
(1) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt.
(2)
Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt A 3) an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden.
(3) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, Deund Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur soweit dies besonders vereinbart ist in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt A 4).
Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
(4) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
7.1.2. Abweichende Entschädigungsleistung
(1) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter Nummer 1 (Abschnitt 7.1.) beschriebenen Leistungsumfang entspricht.
(2) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
(3) Wird Unterversicherung nach Nr. 7.1.5 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in Geld.
(4) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
7.1.3. Notverglasung / Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
7.1.4. Kosten
(1) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Abschnitt A 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
(2) Kürzungen nach Nr. 7.1.2(4) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
7.1.5. Unterversicherung
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungssumme.
Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A 4) gilt die Kürzung entsprechend.
Dokumentversion: 2024.07