In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Hausratversicherung Balance folgendes für Schäden durch Kurzschluss oder Stromschwankungen:
In Ergänzung von Abschnitt A 2 VHB 2010 gilt:
Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kurzschluss oder Stromschwankungen an versicherten elektrischen Geräten, deren Alter zum Zeitpunkt des Schadeneintritts maximal 2 Jahre beträgt, auch wenn diese Schäden nicht Folge einer unter Abschnitt A 2.1 VHB 2010 genannten Gefahr sind.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Gefahren Kurzschluss oder Stromschwankung nachweislich von außen auf elektronische Bauteile oder versicherte Sachen insgesamt eingewirkt haben.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 % der Versicherungssumme begrenzt.
6.
Fahrraddiebstahl
Sofern gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt gilt:
Versichert ist der Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Kinderwagen, Roll/ Krankenfahrstühlen und Gehhilfen. Als Fahrräder gelten auch Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, die nicht versicherungspflichtig sind (Pedelecs).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme für den Hausrat (siehe Abschnitt A 9.2.1 VHB 2010) begrenzt. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung unter Abschnitt A 9.2.2. VHB 2010 sowie unter Ziff. 11.7. finden für diese Leistungsart keine Anwendung.
Wenn sie nicht zur Fortbewegung genutzt werden, müssen Fahrräder, Elektrofahrräder und Fahrradanhänger durch ein eigenständiges Schloss gesichert werden. Fest montierte Schlösser (z. B. Rahmenschlösser) gelten nicht als eigenständig.
Für die mit den versicherten Sachen lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit den versicherten Sachen abhandengekommen sind.
Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern.
Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) der versicherten Sachen zu belegen, zu beschaffen und aufzubewahren.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens EUR 150 begrenzt.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die versicherte Sache nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß Abschnitt B 8.3 VHB 2010 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
7. Versicherte Sachen
Dokumentversion: 2024.07
In Ergänzung von Abschnitt A 2 VHB 2010 gilt:
Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kurzschluss oder Stromschwankungen an versicherten elektrischen Geräten, deren Alter zum Zeitpunkt des Schadeneintritts maximal 2 Jahre beträgt, auch wenn diese Schäden nicht Folge einer unter Abschnitt A 2.1 VHB 2010 genannten Gefahr sind.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Gefahren Kurzschluss oder Stromschwankung nachweislich von außen auf elektronische Bauteile oder versicherte Sachen insgesamt eingewirkt haben.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 % der Versicherungssumme begrenzt.
6.
Fahrraddiebstahl
Sofern gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt gilt:
Versichert ist der Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Kinderwagen, Roll/ Krankenfahrstühlen und Gehhilfen. Als Fahrräder gelten auch Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, die nicht versicherungspflichtig sind (Pedelecs).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme für den Hausrat (siehe Abschnitt A 9.2.1 VHB 2010) begrenzt. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung unter Abschnitt A 9.2.2. VHB 2010 sowie unter Ziff. 11.7. finden für diese Leistungsart keine Anwendung.
Wenn sie nicht zur Fortbewegung genutzt werden, müssen Fahrräder, Elektrofahrräder und Fahrradanhänger durch ein eigenständiges Schloss gesichert werden. Fest montierte Schlösser (z. B. Rahmenschlösser) gelten nicht als eigenständig.
Für die mit den versicherten Sachen lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit den versicherten Sachen abhandengekommen sind.
Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern.
Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) der versicherten Sachen zu belegen, zu beschaffen und aufzubewahren.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens EUR 150 begrenzt.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die versicherte Sache nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß Abschnitt B 8.3 VHB 2010 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
7. Versicherte Sachen
Dokumentversion: 2024.07