In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Best Selection folgendes für Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit:
Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers vor Vollendung des 58. Lebensjahres wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien prämienfrei gestellt:
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn
• der Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgeht,
• bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist,
• Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezieht und
• sich aktiv um Arbeit bemüht.
War der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate vollbeschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag für maximal 12 Monate prämienfrei gestellt. Dies gilt ab Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. ab der Prämienfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die bestehende Arbeitslosigkeit folgt. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Sollte der Versicherungsnehmer während dieser 12 Monate eine Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab Eintritt der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. ab der Prämienfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die erneute Arbeitslosigkeit folgt nochmals prämienfrei gestellt.
Die Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für maximal 12 Monate.
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Insolvenz) und sich aktiv um Arbeit bemühen.
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind vom Versicherungsnehmer zu erbringen.
Kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
Dokumentversion: 2022.05
Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers vor Vollendung des 58. Lebensjahres wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien prämienfrei gestellt:
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn
• der Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgeht,
• bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist,
• Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezieht und
• sich aktiv um Arbeit bemüht.
War der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate vollbeschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag für maximal 12 Monate prämienfrei gestellt. Dies gilt ab Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. ab der Prämienfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die bestehende Arbeitslosigkeit folgt. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Sollte der Versicherungsnehmer während dieser 12 Monate eine Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab Eintritt der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. ab der Prämienfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die erneute Arbeitslosigkeit folgt nochmals prämienfrei gestellt.
Die Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für maximal 12 Monate.
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Insolvenz) und sich aktiv um Arbeit bemühen.
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind vom Versicherungsnehmer zu erbringen.
Kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
Dokumentversion: 2022.05