In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Best Selection folgendes für Konditionsdifferenzdeckung:
(1) Vertragsgrundlagen
Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen (z.B. Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB), vereinbarte Zusatzbedingungen und Klauseln) soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
(2) Gegenstand der Konditionsdifferenzdeckung
a) Die Konditionsdifferenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Gefahr im nachstehend beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus dem anderweitig bestehenden Versicherungsvertrag geht dem Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag der Konditionsdifferenzdeckung vor.
b) Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes abzüglich der vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung. Soweit im vorliegenden Vertrag ein Selbstbehalt vereinbart gilt, wird dieser bei der Entschädigungsleistung in Abzug gebracht.
c) Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung bewirken keine Erweiterung der Konditionsdifferenzdeckung.
(3) Einschränkungen der Konditionsdifferenzdeckung
Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung nicht erbracht, wenn
a) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung keine anderweitige Versicherung für das gleiche Risiko und der gleichen Gefahren bestanden hat,
b) die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer und dem Versicherungsnehmer und/oder einem Dritten, bzw. aufgrund einer bestehenden Unterversicherung nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird.
c) Ist der anderweitige Versicherer infolge
• Nichtzahlung der Prämien,
• Obliegenheitsverletzung,
• arglistiger Täuschung
von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Konditionsdifferenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte.
(4) Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall
a) Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen,
b) den Versicherungsfall zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
c) Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.
d) Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird besonders hingewiesen.
(5) Dauer der Konditionsdifferenzdeckung
a) Der vorliegende Wohngebäudeversicherungsvertrag wird zum Beendigungstermin der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Wohngebäudeversicherung vor dem genannten Beendigungstermin endet. Die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung ist unverzüglich mitzuteilen.
b) Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist die hierfür zu zahlende Prämie zu entrichten.
Dokumentversion: 2022.05
(1) Vertragsgrundlagen
Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen (z.B. Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB), vereinbarte Zusatzbedingungen und Klauseln) soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
(2) Gegenstand der Konditionsdifferenzdeckung
a) Die Konditionsdifferenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Gefahr im nachstehend beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus dem anderweitig bestehenden Versicherungsvertrag geht dem Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag der Konditionsdifferenzdeckung vor.
b) Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes abzüglich der vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung. Soweit im vorliegenden Vertrag ein Selbstbehalt vereinbart gilt, wird dieser bei der Entschädigungsleistung in Abzug gebracht.
c) Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung bewirken keine Erweiterung der Konditionsdifferenzdeckung.
(3) Einschränkungen der Konditionsdifferenzdeckung
Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung nicht erbracht, wenn
a) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung keine anderweitige Versicherung für das gleiche Risiko und der gleichen Gefahren bestanden hat,
b) die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer und dem Versicherungsnehmer und/oder einem Dritten, bzw. aufgrund einer bestehenden Unterversicherung nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird.
c) Ist der anderweitige Versicherer infolge
• Nichtzahlung der Prämien,
• Obliegenheitsverletzung,
• arglistiger Täuschung
von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Konditionsdifferenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte.
(4) Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall
a) Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen,
b) den Versicherungsfall zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
c) Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.
d) Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird besonders hingewiesen.
(5) Dauer der Konditionsdifferenzdeckung
a) Der vorliegende Wohngebäudeversicherungsvertrag wird zum Beendigungstermin der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Wohngebäudeversicherung vor dem genannten Beendigungstermin endet. Die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung ist unverzüglich mitzuteilen.
b) Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist die hierfür zu zahlende Prämie zu entrichten.
Dokumentversion: 2022.05