In der Unfallversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Balance folgendes für Schwere Erkrankungen:
8.2.1. Was ist versichert?
Wir zahlen bei Vorliegen einer der aufgeführten schweren Erkrankungen
8.2.2. Allgemeine Erläuterungen
a) Die unter Ziffer 8.2.5 der Zusatzbedingungen genannten qualifizierten Ärzte bzw. Fachärzte im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind Ärzte bzw. Fachärzte
b) Wir haben versucht
8.2.3. Allgemeine Ausschlüsse
a) Grundsätzlich leisten wir für Leistungsfälle
durch absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung.
durch Abhängigkeit oder Missbrauch von Alkohol sowie durch den Konsum in Deutschland illegaler Drogen.
b) Beachten Sie bitte auch die Ausschlüsse bestimmter Eingriffe und Krankheitsbilder. Diese sind jeweils in den Bestimmungen und Beschreibungen der versicherten schweren Krankheiten aufgeführt.
c) Darüber hinaus weisen wir explizit auf die Wartezeiten hin
8.2.4. Regelung bei Eintritt eines Leistungsfalles
Sofern ein versicherter Leistungsfall aus einer der nach Ziffer 8.2.5 der Zusatzbedingungen versicherten schweren Erkrankung eingetreten ist
8.2.5. Versicherte schwere Erkrankungen
8.2.5.1. Herzinfarkt
a) Das erste Auftreten eines Herzinfarktes
Vereinfachte Erläuterung:
Ein Herzinfarkt (auch Myokardinfarkt) tritt auf
b) Kein Versicherungsschutz besteht für
die Diagnose Angina Pectoris.
Herzinfarkte
8.2.5.2. BypassOperation der Herzkranzgefäße
a) Operation am offenen Herzen zur Beseitigung von Verengungen und Verschlüssen einer oder mehrerer Herzkranzgefäße mittels Anlage von Bypassgefäßen. Die medizinische Notwendigkeit der Operation muss von einem Kardiologen nach den Regeln der deutschen Gesellschaft für Kardiologie bzw. den entsprechenden in einem anderen anerkannten Staat angewandten Regeln bestätigt und durch eine Angiographie nachgewiesen werden.
Vereinfachte Erläuterung:
Eine BypassOperation ist erforderlich
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine BypassOperation der Herzkranzgefäße
8.2.5.3. Angioplastie am Herzen
a) Behandlung zur Korrektur von zwei oder mehreren zu mindestens
70 Prozent verengten Herzkranzgefäßen. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung muss von einem Kardiologen nach den Regeln der deutschen Gesellschaft für Kardiologie bzw. den entsprechenden in einem anderen anerkannten Staat angewandten Regeln bestätigt und durch eine Angiographie nachgewiesen werden.
Beispiele eingeschlossener Behandlungen sind:
Percutane transluminale Coronarangioplastie (PTCA)
Implantation von Metallgeflechten (Stents)
Atherektomie
Ballondilatation und Rotarablation
Laser
Vereinfachte Erläuterung:
Mit verschiedenen Techniken können Herzkranzgefäße erweitert werden. Hierdurch ist es möglich
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Angioplastie am Herzen
8.2.5.4. Aortenplastik
a) Operativer Eingriff an der thorakalen oder abdominalen Aorta aufgrund einer lebensgefährlichen Gefäßerkrankung. Die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs aus diesem Grund muss von einem Kardiologen nach den Regeln der deutschen Gesellschaft für Kardiologie bzw. den entsprechenden in einem anderen anerkannten Staat angewandten Regeln bestätigt werden.
Beispiele versicherter Eingriffe sind:
Eingriffe an der Aortenbifurkation
chirurgisches Einbringen von Gefäßprothesen bei Aortenaneurysma
Aortendissektion.
Vereinfachte Erläuterung:
Die Aorta ist die Hauptschlagader des Körpers und liegt im Brustkorb bzw. Bauchraum. Sie versorgt über von ihr abgehende Arterien den gesamten Körper mit sauerstoffreichem Blut. Die Aorta kann durch Gefäßverkalkungen (Arteriosklerose)
b) Kein Versicherungsschutz besteht für
das Einbringen von Stents mittels minimal invasiven Verfahren und Eingriffen an den Seitenästen der Aorta.
eine Aortenplastik am Herzen
8.2.5.5. Herzklappenoperation
a) Die erste offene oder endoskopische Herzklappenchirurgie
Vereinfachte Erläuterung:
Wenn eine Herzklappe nicht richtig funktioniert
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine HerzklappenOperation
8.2.5.6. Erkrankung des Herzmuskels (Kardiomyopathie)
a) Schwere Störung der Pumpfunktion des Herzens aufgrund entweder einer Erweiterung der Herzhöhlen (dilatative Kardiomyopathie) oder einer Zunahme der Herzwanddicke (hypertrophische Kardiomyopathie). Es müssen trotz optimaler medikamentöser Therapie schwere Zeichen einer Herzleistungsschwäche vorliegen (physische Einschränkung von mindestens Klasse IV gemäß NYHA*). Die Diagnose muss durch einen Kardiologen nach den Regeln der deutschen Gesellschaft für Kardiologie bzw. den entsprechenden in einem anderen anerkannten Staat angewandten Regeln nachgewiesen werden. *NYHA = New York Heart Association
Vereinfachte Erläuterung:
Kardiomyopathie ist ein ernst zu nehmender Zustand oft unbekannter Ursache
Eine permanente Kardiomyopathie kann nicht geheilt werden und verschlimmert sich mit der Zeit. Symptome sind Kurzatmigkeit bei geringer Anstrengung
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Erkrankungen des Herzmuskels
8.2.5.7. Schlaganfall
a) Dauerhafte Schädigung des Gehirns durch einen nach einer Gehirnblutung
Vereinfachte Erläuterung:
Das Gehirn kontrolliert alle Funktionen des Körpers. Verletzungen in diesem Bereich können daher ernsthafte Auswirkungen haben. Ein Schlaganfall (auch Hirninfarkt) tritt auf
b) Kein Versicherungsschutz besteht für Schlaganfälle
8.2.5.8. Krebs (ohne Lymphknotenkrebs und Blutkrebs)
a) Krebs ist die Diagnose eines fortgeschrittenen
Krebserkrankungen werden entsprechend der Definition der „TNM Klassifikation maligner Tumore
Tumore des Gehirns werden wie Krebserkrankungen berücksichtigt. Diese Tumore werden entsprechend der WHO (World Health Organisation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the Central Nervous System) nicht in Stadien sondern in „Grade“ (Schweregrade) I bis IV eingeteilt.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Diagnose einer Krebserkrankung ab Stadium III bzw. Schweregrad III bei Hirntumoren.
Vereinfachte Erläuterung:
Der Begriff „Krebs“ umfasst alle Arten maligner (bösartiger) Tumore
b) Kein Versicherungsschutz besteht für:
alle Carcinomainsitu (TIS)
Gebärmutterhalsdysplasien CIN1
Krebs
8.2.5.9. Lymphknotenkrebs und Blutkrebs
a) Unter diese Begriffe fallen alle Tumorformen des Blutes
Die Krebserkrankungen der Lymphknoten und des Blutes werden je nach Ausprägung in Stadien eingeteilt:
Stadium 1: Befall einer einzigen Lymphknotenregion oberoder unterhalb des Zwerchfells.
Stadium 2: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen oberoder unterhalb des Zwerchfells.
Stadium 3: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells.
Stadium 4: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z. B. Leber
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für alle Blutkrebsoder Lymphknotenkrebserkrankungen des Stadiums 3 oder größer.
Vereinfachte Erläuterung:
Der Begriff „Krebs“ umfasst alle Arten maligner (bösartiger) Tumore
b) Es besteht kein Versicherungsschutz für Lymphknotenoder Blutkrebs
8.2.5.10. Nierenversagen
a) Endgültiges
Vereinfachte Erläuterung:
Aufgabe der Nieren ist es
b) Kein Versicherungsschutz besteht für ein Nierenversagen
8.2.5.11. Fortgeschrittene Lebererkrankung
a) Endstadium einer Lebererkrankung oder Diagnose einer Leberzirrhose. Es müssen dabei mindestens zwei der folgenden Krankheitsbilder vorliegen:
Hepatische Enzephalopathie
Unkontrollierbarer Aszites (Wasserbauch)
Permanente Gelbsucht
Varizen (Krampfadern) in der Speiseröhre oder im Magen
Die Diagnose muss durch einen Arzt für Gastroenterologie nachgewiesen werden.
Vereinfachte Erläuterung:
Eine fortgeschrittene Lebererkrankung hat das Versagen der meisten oder sogar aller Leberfunktionen zur Folge. Charakteristische Anzeichen für diese Erkrankung sind die oben erwähnten Symptome. Gelbsucht lässt die Haut gelblich erscheinen und ist üblicherweise ein Anzeichen für eine nicht richtig funktionierende Leber.
„Wasserbauch“ beschreibt eine Flüssigkeitsansammlung im Bauchbereich. Unter der hepatischen Enzephalopathie versteht man Bewusstseinsstörungen und Persönlichkeitsveränderungen als Folge des Leberversagens.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine fortgeschrittene Lebererkrankung
8.2.5.12. Fortgeschrittene Lungenerkrankung (inklusive schwerem Emphysem)
a) Endstadium einer Lungenerkrankung
Eine ununterbrochene Sauerstoffversorgung wegen Hypoxie
FEV1 (Forciertes expiratorisches Volumen in der 1. Sekunde
= TiffenauTest) beträgt dauerhaft weniger als 1 Liter
Ruhedyspnoe
Arterielle Blutgasanalyse mit partiellem Sauerstoffdruck von 55 mm Hg oder weniger (Pa02 < 55 mm Hg)
Vereinfachte Erläuterung:
Bei der so genannten chronischobstruktiven Lungenerkrankung kommt es zu einer Verengung großer Bereiche der Atemwege
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine fortgeschrittene Lungenerkrankung
8.2.5.13. Kinderlähmung (Poliomyelitis)
a) Infektion mit dem Poliovirus mit Beeinflussung von Atmung oder Motorik
Vereinfachte Erläuterung:
Kinderlähmung ist eine akute infektiöse Erkrankung
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Kinderlähmung
8.2.5.14. Multiple Sklerose
a) Definition der versicherten Multiple Sklerose:
Multiple Sklerose im Sinne der Bedingungen ist eine entzündliche Erkrankung des Zentralen Nervensystems mit Entmarkungsherden in der weißen Substanz des Gehirns oder Rückenmarks.
Unsere Leistungspflicht besteht nur
Bei schubförmigem Verlauf der Erkrankung müssen nachweisbar bereits mindestens zwei Schübe aufgetreten sein.
Bei chronisch voranschreitendem (progredientem) Verlauf der Erkrankung muss mindestens ein Jahr nach der erstmaligen ärztlichen Diagnose einer chronisch progredienten Multiplen Sklerose vergangen sein.
Die Erkrankung manifestiert sich in neurologischen Defiziten
Die versicherte Person ist dauerhaft
Die versicherte Person ist dauerhaft
Es liegt ein neurologisch nachgewiesener Verlust des zentralen Sehens (ein so genanntes Zentralskotom) vor.
b) Wartezeiten bei MS Erkrankungen sowie Leistungsausschlüsse:
Es besteht kein Versicherungsschutz für MS Erkrankungen
8.2.5.15. Gutartiger Hirntumor
a) Nicht bösartiger Tumor des Hirns oder der Hirnanhangdrüse. Die medizinische Notwendigkeit einer Operation des Tumors oder
Vereinfachte Erläuterung:
Ein gutartiger Tumor ist gekennzeichnet durch ein nicht krebsartiges abnormales Gewebewachstum. Ein solcher Tumor im Gehirn ist sehr ernst zu nehmen
b) Kein Versicherungsschutz besteht für
Zysten
gutartige Hirntumore
8.2.5.16. Bakterielle Meningitis
a) Entzündung der Hirnhäute oder der Rückenmarkshäute
Vereinfachte Erläuterung:
Meningitis ist eine Entzündung der harten oder weichen Hirnhaut sowie der Rückenmarkshäute. Die Infektion kann durch Bakterien
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine bakterielle Meningitis
8.2.5.17. Fortgeschrittene AlzheimerKrankheit
a) Die Erkrankung muss vor dem 68. Geburtstag zum Verlust von geistiger und sozialer Kompetenz sowie zur Notwendigkeit einer ständigen Beaufsichtigung führen. Die Diagnose muss durch einen Arzt für Neurologie und durch standardisierte Tests und Fragebogen für Morbus Alzheimer nachgewiesen werden.
Vereinfachte Erläuterung:
Charakteristisch für eine AlzheimerErkrankung ist der fortschreitende Verlust von Erinnerungsvermögen
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine fortgeschrittene AlzheimerKrankheit
8.2.5.18. Enzephalitis
a) Schwere Entzündung des Hirngewebes
Vereinfachte Erläuterung:
Enzephalitis ist eine Entzündung der grauen bzw. weißen Substanz des Hirngewebes oder des gesamten Gehirns und wird verursacht durch Bakterien
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Enzephalitis
8.2.5.19. Pflegebedürftigkeit
a) Die versicherte Person erhält während der Vertragslaufzeit eine Einstufung in die Pflegestufe I
b) Kein Versicherungsschutz besteht
9. Zusatzpaket Plus
Versicherungsschutz für Leistungserweiterungen in dem Zusatzpaket Plus besteht
Dokumentversion: 2021.04
8.2.1. Was ist versichert?
Wir zahlen bei Vorliegen einer der aufgeführten schweren Erkrankungen
8.2.2. Allgemeine Erläuterungen
a) Die unter Ziffer 8.2.5 der Zusatzbedingungen genannten qualifizierten Ärzte bzw. Fachärzte im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind Ärzte bzw. Fachärzte
b) Wir haben versucht
8.2.3. Allgemeine Ausschlüsse
a) Grundsätzlich leisten wir für Leistungsfälle
durch absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung.
durch Abhängigkeit oder Missbrauch von Alkohol sowie durch den Konsum in Deutschland illegaler Drogen.
b) Beachten Sie bitte auch die Ausschlüsse bestimmter Eingriffe und Krankheitsbilder. Diese sind jeweils in den Bestimmungen und Beschreibungen der versicherten schweren Krankheiten aufgeführt.
c) Darüber hinaus weisen wir explizit auf die Wartezeiten hin
8.2.4. Regelung bei Eintritt eines Leistungsfalles
Sofern ein versicherter Leistungsfall aus einer der nach Ziffer 8.2.5 der Zusatzbedingungen versicherten schweren Erkrankung eingetreten ist
8.2.5. Versicherte schwere Erkrankungen
8.2.5.1. Herzinfarkt
a) Das erste Auftreten eines Herzinfarktes
Vereinfachte Erläuterung:
Ein Herzinfarkt (auch Myokardinfarkt) tritt auf
b) Kein Versicherungsschutz besteht für
die Diagnose Angina Pectoris.
Herzinfarkte
8.2.5.2. BypassOperation der Herzkranzgefäße
a) Operation am offenen Herzen zur Beseitigung von Verengungen und Verschlüssen einer oder mehrerer Herzkranzgefäße mittels Anlage von Bypassgefäßen. Die medizinische Notwendigkeit der Operation muss von einem Kardiologen nach den Regeln der deutschen Gesellschaft für Kardiologie bzw. den entsprechenden in einem anderen anerkannten Staat angewandten Regeln bestätigt und durch eine Angiographie nachgewiesen werden.
Vereinfachte Erläuterung:
Eine BypassOperation ist erforderlich
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine BypassOperation der Herzkranzgefäße
8.2.5.3. Angioplastie am Herzen
a) Behandlung zur Korrektur von zwei oder mehreren zu mindestens
70 Prozent verengten Herzkranzgefäßen. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung muss von einem Kardiologen nach den Regeln der deutschen Gesellschaft für Kardiologie bzw. den entsprechenden in einem anderen anerkannten Staat angewandten Regeln bestätigt und durch eine Angiographie nachgewiesen werden.
Beispiele eingeschlossener Behandlungen sind:
Percutane transluminale Coronarangioplastie (PTCA)
Implantation von Metallgeflechten (Stents)
Atherektomie
Ballondilatation und Rotarablation
Laser
Vereinfachte Erläuterung:
Mit verschiedenen Techniken können Herzkranzgefäße erweitert werden. Hierdurch ist es möglich
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Angioplastie am Herzen
8.2.5.4. Aortenplastik
a) Operativer Eingriff an der thorakalen oder abdominalen Aorta aufgrund einer lebensgefährlichen Gefäßerkrankung. Die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs aus diesem Grund muss von einem Kardiologen nach den Regeln der deutschen Gesellschaft für Kardiologie bzw. den entsprechenden in einem anderen anerkannten Staat angewandten Regeln bestätigt werden.
Beispiele versicherter Eingriffe sind:
Eingriffe an der Aortenbifurkation
chirurgisches Einbringen von Gefäßprothesen bei Aortenaneurysma
Aortendissektion.
Vereinfachte Erläuterung:
Die Aorta ist die Hauptschlagader des Körpers und liegt im Brustkorb bzw. Bauchraum. Sie versorgt über von ihr abgehende Arterien den gesamten Körper mit sauerstoffreichem Blut. Die Aorta kann durch Gefäßverkalkungen (Arteriosklerose)
b) Kein Versicherungsschutz besteht für
das Einbringen von Stents mittels minimal invasiven Verfahren und Eingriffen an den Seitenästen der Aorta.
eine Aortenplastik am Herzen
8.2.5.5. Herzklappenoperation
a) Die erste offene oder endoskopische Herzklappenchirurgie
Vereinfachte Erläuterung:
Wenn eine Herzklappe nicht richtig funktioniert
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine HerzklappenOperation
8.2.5.6. Erkrankung des Herzmuskels (Kardiomyopathie)
a) Schwere Störung der Pumpfunktion des Herzens aufgrund entweder einer Erweiterung der Herzhöhlen (dilatative Kardiomyopathie) oder einer Zunahme der Herzwanddicke (hypertrophische Kardiomyopathie). Es müssen trotz optimaler medikamentöser Therapie schwere Zeichen einer Herzleistungsschwäche vorliegen (physische Einschränkung von mindestens Klasse IV gemäß NYHA*). Die Diagnose muss durch einen Kardiologen nach den Regeln der deutschen Gesellschaft für Kardiologie bzw. den entsprechenden in einem anderen anerkannten Staat angewandten Regeln nachgewiesen werden. *NYHA = New York Heart Association
Vereinfachte Erläuterung:
Kardiomyopathie ist ein ernst zu nehmender Zustand oft unbekannter Ursache
Eine permanente Kardiomyopathie kann nicht geheilt werden und verschlimmert sich mit der Zeit. Symptome sind Kurzatmigkeit bei geringer Anstrengung
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Erkrankungen des Herzmuskels
8.2.5.7. Schlaganfall
a) Dauerhafte Schädigung des Gehirns durch einen nach einer Gehirnblutung
Vereinfachte Erläuterung:
Das Gehirn kontrolliert alle Funktionen des Körpers. Verletzungen in diesem Bereich können daher ernsthafte Auswirkungen haben. Ein Schlaganfall (auch Hirninfarkt) tritt auf
b) Kein Versicherungsschutz besteht für Schlaganfälle
8.2.5.8. Krebs (ohne Lymphknotenkrebs und Blutkrebs)
a) Krebs ist die Diagnose eines fortgeschrittenen
Krebserkrankungen werden entsprechend der Definition der „TNM Klassifikation maligner Tumore
Tumore des Gehirns werden wie Krebserkrankungen berücksichtigt. Diese Tumore werden entsprechend der WHO (World Health Organisation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the Central Nervous System) nicht in Stadien sondern in „Grade“ (Schweregrade) I bis IV eingeteilt.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Diagnose einer Krebserkrankung ab Stadium III bzw. Schweregrad III bei Hirntumoren.
Vereinfachte Erläuterung:
Der Begriff „Krebs“ umfasst alle Arten maligner (bösartiger) Tumore
b) Kein Versicherungsschutz besteht für:
alle Carcinomainsitu (TIS)
Gebärmutterhalsdysplasien CIN1
Krebs
8.2.5.9. Lymphknotenkrebs und Blutkrebs
a) Unter diese Begriffe fallen alle Tumorformen des Blutes
Die Krebserkrankungen der Lymphknoten und des Blutes werden je nach Ausprägung in Stadien eingeteilt:
Stadium 1: Befall einer einzigen Lymphknotenregion oberoder unterhalb des Zwerchfells.
Stadium 2: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen oberoder unterhalb des Zwerchfells.
Stadium 3: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells.
Stadium 4: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z. B. Leber
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für alle Blutkrebsoder Lymphknotenkrebserkrankungen des Stadiums 3 oder größer.
Vereinfachte Erläuterung:
Der Begriff „Krebs“ umfasst alle Arten maligner (bösartiger) Tumore
b) Es besteht kein Versicherungsschutz für Lymphknotenoder Blutkrebs
8.2.5.10. Nierenversagen
a) Endgültiges
Vereinfachte Erläuterung:
Aufgabe der Nieren ist es
b) Kein Versicherungsschutz besteht für ein Nierenversagen
8.2.5.11. Fortgeschrittene Lebererkrankung
a) Endstadium einer Lebererkrankung oder Diagnose einer Leberzirrhose. Es müssen dabei mindestens zwei der folgenden Krankheitsbilder vorliegen:
Hepatische Enzephalopathie
Unkontrollierbarer Aszites (Wasserbauch)
Permanente Gelbsucht
Varizen (Krampfadern) in der Speiseröhre oder im Magen
Die Diagnose muss durch einen Arzt für Gastroenterologie nachgewiesen werden.
Vereinfachte Erläuterung:
Eine fortgeschrittene Lebererkrankung hat das Versagen der meisten oder sogar aller Leberfunktionen zur Folge. Charakteristische Anzeichen für diese Erkrankung sind die oben erwähnten Symptome. Gelbsucht lässt die Haut gelblich erscheinen und ist üblicherweise ein Anzeichen für eine nicht richtig funktionierende Leber.
„Wasserbauch“ beschreibt eine Flüssigkeitsansammlung im Bauchbereich. Unter der hepatischen Enzephalopathie versteht man Bewusstseinsstörungen und Persönlichkeitsveränderungen als Folge des Leberversagens.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine fortgeschrittene Lebererkrankung
8.2.5.12. Fortgeschrittene Lungenerkrankung (inklusive schwerem Emphysem)
a) Endstadium einer Lungenerkrankung
Eine ununterbrochene Sauerstoffversorgung wegen Hypoxie
FEV1 (Forciertes expiratorisches Volumen in der 1. Sekunde
= TiffenauTest) beträgt dauerhaft weniger als 1 Liter
Ruhedyspnoe
Arterielle Blutgasanalyse mit partiellem Sauerstoffdruck von 55 mm Hg oder weniger (Pa02 < 55 mm Hg)
Vereinfachte Erläuterung:
Bei der so genannten chronischobstruktiven Lungenerkrankung kommt es zu einer Verengung großer Bereiche der Atemwege
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine fortgeschrittene Lungenerkrankung
8.2.5.13. Kinderlähmung (Poliomyelitis)
a) Infektion mit dem Poliovirus mit Beeinflussung von Atmung oder Motorik
Vereinfachte Erläuterung:
Kinderlähmung ist eine akute infektiöse Erkrankung
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Kinderlähmung
8.2.5.14. Multiple Sklerose
a) Definition der versicherten Multiple Sklerose:
Multiple Sklerose im Sinne der Bedingungen ist eine entzündliche Erkrankung des Zentralen Nervensystems mit Entmarkungsherden in der weißen Substanz des Gehirns oder Rückenmarks.
Unsere Leistungspflicht besteht nur
Bei schubförmigem Verlauf der Erkrankung müssen nachweisbar bereits mindestens zwei Schübe aufgetreten sein.
Bei chronisch voranschreitendem (progredientem) Verlauf der Erkrankung muss mindestens ein Jahr nach der erstmaligen ärztlichen Diagnose einer chronisch progredienten Multiplen Sklerose vergangen sein.
Die Erkrankung manifestiert sich in neurologischen Defiziten
Die versicherte Person ist dauerhaft
Die versicherte Person ist dauerhaft
Es liegt ein neurologisch nachgewiesener Verlust des zentralen Sehens (ein so genanntes Zentralskotom) vor.
b) Wartezeiten bei MS Erkrankungen sowie Leistungsausschlüsse:
Es besteht kein Versicherungsschutz für MS Erkrankungen
8.2.5.15. Gutartiger Hirntumor
a) Nicht bösartiger Tumor des Hirns oder der Hirnanhangdrüse. Die medizinische Notwendigkeit einer Operation des Tumors oder
Vereinfachte Erläuterung:
Ein gutartiger Tumor ist gekennzeichnet durch ein nicht krebsartiges abnormales Gewebewachstum. Ein solcher Tumor im Gehirn ist sehr ernst zu nehmen
b) Kein Versicherungsschutz besteht für
Zysten
gutartige Hirntumore
8.2.5.16. Bakterielle Meningitis
a) Entzündung der Hirnhäute oder der Rückenmarkshäute
Vereinfachte Erläuterung:
Meningitis ist eine Entzündung der harten oder weichen Hirnhaut sowie der Rückenmarkshäute. Die Infektion kann durch Bakterien
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine bakterielle Meningitis
8.2.5.17. Fortgeschrittene AlzheimerKrankheit
a) Die Erkrankung muss vor dem 68. Geburtstag zum Verlust von geistiger und sozialer Kompetenz sowie zur Notwendigkeit einer ständigen Beaufsichtigung führen. Die Diagnose muss durch einen Arzt für Neurologie und durch standardisierte Tests und Fragebogen für Morbus Alzheimer nachgewiesen werden.
Vereinfachte Erläuterung:
Charakteristisch für eine AlzheimerErkrankung ist der fortschreitende Verlust von Erinnerungsvermögen
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine fortgeschrittene AlzheimerKrankheit
8.2.5.18. Enzephalitis
a) Schwere Entzündung des Hirngewebes
Vereinfachte Erläuterung:
Enzephalitis ist eine Entzündung der grauen bzw. weißen Substanz des Hirngewebes oder des gesamten Gehirns und wird verursacht durch Bakterien
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Enzephalitis
8.2.5.19. Pflegebedürftigkeit
a) Die versicherte Person erhält während der Vertragslaufzeit eine Einstufung in die Pflegestufe I
b) Kein Versicherungsschutz besteht
9. Zusatzpaket Plus
Versicherungsschutz für Leistungserweiterungen in dem Zusatzpaket Plus besteht
Dokumentversion: 2021.04