In der Unfallversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Balance folgendes für Welche Leistungsarten können prämienpflichtig vereinbart werden?:
Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus dem Vertrag.
2.1.1. Invaliditätsleistung
Versicherungsschutz für Invaliditätsleistung besteht
2.1.1.1. Voraussetzungen für die Leistung
a) Infolge eines Unfalles muss eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person eingetreten sein (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft
b) Die Invalidität muss innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein.
c) Die Invalidität muss innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt werden.
d) Die Invalidität muss innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von Ihnen bei uns geltend gemacht werden.
2.1.1.2. Art und Höhe der Leistung
a) Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalleistung gezahlt.
b) Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
c) Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile
Welche Gliedertaxenvariante für Ihren Vertrag Gültigkeit hat
d) Bei allen nicht in der Gliedertaxe genannten Körperteilen
e) Bei den in der Gliedertaxe genannten inneren Organen können Sie vor der gutachterlichen Erstbewertung schriftlich verlangen
f) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt
g) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt
2.1.1.3. Tod der versicherten Person nach dem Unfall Stirbt die versicherte Person
a) unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall
b) nachdem ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden war aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder unabhängig von der Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall
2.1.1.4. Progressionsmodell
Im Grundmodell entspricht die Kapitalleistung dem durch den Grad der Invalidität bezeichneten Prozentsatz der Invaliditätssumme. In den Progressionsmodellen ist der als Kapitalleistung zu erbringende Prozentsatz der Invaliditätssumme bei bestimmten Invaliditätsgraden höher als der Invaliditätsgrad.
Das mit uns für die jeweilige versicherte Person vereinbarte Leistungsmodell (Progression) ergibt sich aus dem Versicherungsschein und seinen jeweiligen Nachträgen.
Führt ein versicherter Unfall gemäß den Voraussetzungen und Bestimmungen zu einem Invaliditätsgrad von mehr als 25 Prozent
a) Progressionsmodell 225
der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird zweifach entschädigt.
der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.
b) Progressionsmodell 350
der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.
der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird fünffach entschädigt.
c) Progressionsmodell 500
der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.
der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird achtfach entschädigt.
d) Progressionsmodell 600
der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.
der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird zehnfach entschädigt.
e) Progressionsmodell 1000
der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.
der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird achtzehnfach entschädigt.
Hilfstabelle zur Leistungsberechnung je nach vereinbartem Leistungsmodell (Progression) und Invaliditätsgrad:
Invaliditätsgrad in Prozent
linear
225 %
350 %
500 %
600 %
1000 %
50
50
75
100
100
100
100
51
51
78
105
108
110
118
52
52
81
110
116
120
136
53
53
84
115
124
130
154
54
54
87
120
132
140
172
55
55
90
125
140
150
190
56
56
93
130
148
160
208
57
57
96
135
156
170
226
58
58
99
140
164
180
244
59
59
102
145
172
190
262
60
60
105
150
180
200
280
61
61
108
155
188
210
298
62
62
111
160
196
220
316
63
63
114
165
204
230
334
64
64
117
170
212
240
352
65
65
120
175
220
250
370
66
66
123
180
228
260
388
67
67
126
185
236
270
406
68
68
129
190
244
280
424
69
69
132
195
252
290
442
70
70
135
200
260
300
460
71
71
138
205
268
310
478
72
72
141
210
276
320
496
73
73
144
215
284
330
514
74
74
147
220
292
340
532
75
75
150
225
300
350
550
76
76
153
230
308
360
568
77
77
156
235
316
370
586
78
78
159
240
324
380
604
79
79
162
245
332
390
622
80
80
165
250
340
400
640
81
81
168
255
348
410
658
82
82
171
260
356
420
676
83
83
174
265
364
430
694
84
84
177
270
372
440
712
85
85
180
275
380
450
730
86
86
183
280
388
460
748
87
87
186
285
396
470
766
88
88
189
290
404
480
784
89
89
192
295
412
490
802
90
90
195
300
420
500
820
91
91
198
305
428
510
838
92
92
201
310
436
520
856
93
93
204
315
444
530
874
94
94
207
320
452
540
892
95
95
210
325
460
550
910
96
96
213
330
468
560
928
97
97
216
335
476
570
946
98
98
219
340
484
580
964
99
99
222
345
492
590
982
100
100
225
350
500
600
1000
2.1.2. UnfallRente
Versicherungsschutz für UnfallRente besteht
2.1.2.1. Voraussetzungen für die Leistung
Die Voraussetzung für die Leistung einer UnfallRente gilt als erfüllt
Welche Gliedertaxenvariante für die Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäß Ziffer 2.1.1. der Zusatzbedingungen Gültigkeit hat
Wird neben der UnfallRente gleichzeitig eine Invaliditätsleistung vereinbart
2.1.2.2. Höhe der Leistung
Die UnfallRente wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
Eine Minderung des Prozentsatzes des Invaliditätsgrades entsprechend dem Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen gemäß Ziffer 3 der Zusatzbedingungen erfolgt generell nicht.
2.1.2.3. Beginn und Dauer der UnfallRente
Die UnfallRente wird rückwirkend ab Beginn des Monats
Die UnfallRente wird bis zum Ersten des Monats gezahlt
a) die versicherte Person stirbt. Zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt
b) eine nach Ziffer 12 der Zusatzbedingungen vorgenommene Neubemessung ergeben hat
2.1.3. UnfallTagegeld
Versicherungsschutz für UnfallTagegeld besteht
2.1.3.1. Voraussetzungen für die Leistung
Das vereinbarte UnfallTagegeld wird gezahlt
Geht die versicherte Person nach einem Unfall aus Pflichtgefühl ihrem Beruf soweit wie möglich nach
Für die Bemessung des Grades der Arbeitsbeeinträchtigung ist der objektive ärztliche Befund ausschlaggebend.
2.1.3.2. Höhe der Leistung
Das UnfallTagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft.
2.1.3.3. Dauer der Leistung
UnfallTagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung
2.1.4. UnfallKrankenhaustagegeld
Versicherungsschutz für UnfallKrankenhaustagegeld besteht
2.1.4.1. Voraussetzungen für die Leistung
Das vereinbarte UnfallKrankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt
a) an dem sich die versicherte Person unfallbedingt in einer medizinisch notwendigen vollstationären Heiloder Rehabilitationsbehandlung befindet.
b) an dem bei der versicherten Person unfallbedingt ein medizinisch notwendiger ambulantoperativer Eingriff durchgeführt wird.
Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heiloder Rehabilitationsbehandlung.
2.1.4.2. Höhe der Leistung
Das UnfallKrankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
Es wird bei Auslandsaufenthalten verdoppelt
2.1.4.3. Beginn und Dauer der Leistung
Das vereinbarte UnfallKrankenhaustagegeld wird
2.1.5. UnfallGenesungsgeld
Versicherungsschutz für UnfallGenesungsgeld besteht
2.1.5.1. Voraussetzungen für die Leistung
Das vereinbarte UnfallGenesungsgeld wird gezahlt
2.1.5.2. Höhe der Leistung
Das UnfallGenesungsgeld wird in gleicher Höhe wie die vereinbarte Versicherungssumme für das UnfallKrankenhaustagegeld gezahlt.
2.1.5.3. Dauer der Leistung
UnfallGenesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt
2.1.6. UnfallTodesfallleistung
Versicherungsschutz für UnfallTodesfallleistung besteht
2.1.6.1. Voraussetzungen für die Leistung
Die vereinbarte UnfallTodesfallleistung wird gezahlt
Ist eine versicherte Person verschollen
2.1.6.2. Höhe der Leistung
Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
Werden beide bei Janitos unfallversicherte Elternteile durch das gleiche Unfallereignis tödlich verletzt
2.1.7. UnfallKomageld
Versicherungsschutz für UnfallKomageld besteht automatisch
2.1.7.1. Voraussetzungen für die Leistung
UnfallKomageld wird gezahlt
2.1.7.2. Höhe der Leistung
Das UnfallKomageld wird in gleicher Höhe wie die vereinbarte Versicherungssumme für das UnfallKrankenhaustagegeld gezahlt
2.1.7.3. Dauer der Leistung
UnfallKomageld wird ab dem 7. Tag des Komas für die Dauer des Komas gezahlt
Dokumentversion: 2021.04
Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus dem Vertrag.
2.1.1. Invaliditätsleistung
Versicherungsschutz für Invaliditätsleistung besteht
2.1.1.1. Voraussetzungen für die Leistung
a) Infolge eines Unfalles muss eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person eingetreten sein (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft
b) Die Invalidität muss innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein.
c) Die Invalidität muss innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt werden.
d) Die Invalidität muss innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von Ihnen bei uns geltend gemacht werden.
2.1.1.2. Art und Höhe der Leistung
a) Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalleistung gezahlt.
b) Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
c) Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile
Welche Gliedertaxenvariante für Ihren Vertrag Gültigkeit hat
d) Bei allen nicht in der Gliedertaxe genannten Körperteilen
e) Bei den in der Gliedertaxe genannten inneren Organen können Sie vor der gutachterlichen Erstbewertung schriftlich verlangen
f) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt
g) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt
2.1.1.3. Tod der versicherten Person nach dem Unfall Stirbt die versicherte Person
a) unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall
b) nachdem ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden war aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder unabhängig von der Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall
2.1.1.4. Progressionsmodell
Im Grundmodell entspricht die Kapitalleistung dem durch den Grad der Invalidität bezeichneten Prozentsatz der Invaliditätssumme. In den Progressionsmodellen ist der als Kapitalleistung zu erbringende Prozentsatz der Invaliditätssumme bei bestimmten Invaliditätsgraden höher als der Invaliditätsgrad.
Das mit uns für die jeweilige versicherte Person vereinbarte Leistungsmodell (Progression) ergibt sich aus dem Versicherungsschein und seinen jeweiligen Nachträgen.
Führt ein versicherter Unfall gemäß den Voraussetzungen und Bestimmungen zu einem Invaliditätsgrad von mehr als 25 Prozent
a) Progressionsmodell 225
der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird zweifach entschädigt.
der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.
b) Progressionsmodell 350
der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.
der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird fünffach entschädigt.
c) Progressionsmodell 500
der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.
der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird achtfach entschädigt.
d) Progressionsmodell 600
der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.
der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird zehnfach entschädigt.
e) Progressionsmodell 1000
der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.
der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird achtzehnfach entschädigt.
Hilfstabelle zur Leistungsberechnung je nach vereinbartem Leistungsmodell (Progression) und Invaliditätsgrad:
Invaliditätsgrad in Prozent
linear
225 %
350 %
500 %
600 %
1000 %
50
50
75
100
100
100
100
51
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78
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52
52
81
110
116
120
136
53
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115
124
130
154
54
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87
120
132
140
172
55
55
90
125
140
150
190
56
56
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130
148
160
208
57
57
96
135
156
170
226
58
58
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140
164
180
244
59
59
102
145
172
190
262
60
60
105
150
180
200
280
61
61
108
155
188
210
298
62
62
111
160
196
220
316
63
63
114
165
204
230
334
64
64
117
170
212
240
352
65
65
120
175
220
250
370
66
66
123
180
228
260
388
67
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185
236
270
406
68
68
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190
244
280
424
69
69
132
195
252
290
442
70
70
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200
260
300
460
71
71
138
205
268
310
478
72
72
141
210
276
320
496
73
73
144
215
284
330
514
74
74
147
220
292
340
532
75
75
150
225
300
350
550
76
76
153
230
308
360
568
77
77
156
235
316
370
586
78
78
159
240
324
380
604
79
79
162
245
332
390
622
80
80
165
250
340
400
640
81
81
168
255
348
410
658
82
82
171
260
356
420
676
83
83
174
265
364
430
694
84
84
177
270
372
440
712
85
85
180
275
380
450
730
86
86
183
280
388
460
748
87
87
186
285
396
470
766
88
88
189
290
404
480
784
89
89
192
295
412
490
802
90
90
195
300
420
500
820
91
91
198
305
428
510
838
92
92
201
310
436
520
856
93
93
204
315
444
530
874
94
94
207
320
452
540
892
95
95
210
325
460
550
910
96
96
213
330
468
560
928
97
97
216
335
476
570
946
98
98
219
340
484
580
964
99
99
222
345
492
590
982
100
100
225
350
500
600
1000
2.1.2. UnfallRente
Versicherungsschutz für UnfallRente besteht
2.1.2.1. Voraussetzungen für die Leistung
Die Voraussetzung für die Leistung einer UnfallRente gilt als erfüllt
Welche Gliedertaxenvariante für die Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäß Ziffer 2.1.1. der Zusatzbedingungen Gültigkeit hat
Wird neben der UnfallRente gleichzeitig eine Invaliditätsleistung vereinbart
2.1.2.2. Höhe der Leistung
Die UnfallRente wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
Eine Minderung des Prozentsatzes des Invaliditätsgrades entsprechend dem Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen gemäß Ziffer 3 der Zusatzbedingungen erfolgt generell nicht.
2.1.2.3. Beginn und Dauer der UnfallRente
Die UnfallRente wird rückwirkend ab Beginn des Monats
Die UnfallRente wird bis zum Ersten des Monats gezahlt
a) die versicherte Person stirbt. Zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt
b) eine nach Ziffer 12 der Zusatzbedingungen vorgenommene Neubemessung ergeben hat
2.1.3. UnfallTagegeld
Versicherungsschutz für UnfallTagegeld besteht
2.1.3.1. Voraussetzungen für die Leistung
Das vereinbarte UnfallTagegeld wird gezahlt
Geht die versicherte Person nach einem Unfall aus Pflichtgefühl ihrem Beruf soweit wie möglich nach
Für die Bemessung des Grades der Arbeitsbeeinträchtigung ist der objektive ärztliche Befund ausschlaggebend.
2.1.3.2. Höhe der Leistung
Das UnfallTagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft.
2.1.3.3. Dauer der Leistung
UnfallTagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung
2.1.4. UnfallKrankenhaustagegeld
Versicherungsschutz für UnfallKrankenhaustagegeld besteht
2.1.4.1. Voraussetzungen für die Leistung
Das vereinbarte UnfallKrankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt
a) an dem sich die versicherte Person unfallbedingt in einer medizinisch notwendigen vollstationären Heiloder Rehabilitationsbehandlung befindet.
b) an dem bei der versicherten Person unfallbedingt ein medizinisch notwendiger ambulantoperativer Eingriff durchgeführt wird.
Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heiloder Rehabilitationsbehandlung.
2.1.4.2. Höhe der Leistung
Das UnfallKrankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
Es wird bei Auslandsaufenthalten verdoppelt
2.1.4.3. Beginn und Dauer der Leistung
Das vereinbarte UnfallKrankenhaustagegeld wird
2.1.5. UnfallGenesungsgeld
Versicherungsschutz für UnfallGenesungsgeld besteht
2.1.5.1. Voraussetzungen für die Leistung
Das vereinbarte UnfallGenesungsgeld wird gezahlt
2.1.5.2. Höhe der Leistung
Das UnfallGenesungsgeld wird in gleicher Höhe wie die vereinbarte Versicherungssumme für das UnfallKrankenhaustagegeld gezahlt.
2.1.5.3. Dauer der Leistung
UnfallGenesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt
2.1.6. UnfallTodesfallleistung
Versicherungsschutz für UnfallTodesfallleistung besteht
2.1.6.1. Voraussetzungen für die Leistung
Die vereinbarte UnfallTodesfallleistung wird gezahlt
Ist eine versicherte Person verschollen
2.1.6.2. Höhe der Leistung
Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
Werden beide bei Janitos unfallversicherte Elternteile durch das gleiche Unfallereignis tödlich verletzt
2.1.7. UnfallKomageld
Versicherungsschutz für UnfallKomageld besteht automatisch
2.1.7.1. Voraussetzungen für die Leistung
UnfallKomageld wird gezahlt
2.1.7.2. Höhe der Leistung
Das UnfallKomageld wird in gleicher Höhe wie die vereinbarte Versicherungssumme für das UnfallKrankenhaustagegeld gezahlt
2.1.7.3. Dauer der Leistung
UnfallKomageld wird ab dem 7. Tag des Komas für die Dauer des Komas gezahlt
Dokumentversion: 2021.04