In der Unfallversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Balance folgendes für Prämienpflichtige Leistungen:
9.2.1. UnfallRente
In Ergänzung zu Ziffer 2.1.2 der Zusatzbedingungen gilt:
Nach dem Tod des UnfallRentenbeziehers verbleibt ein Anspruch von insgesamt 100 Prozent der UnfallRente bei den Erbberechtigten gemäß gesetzlicher Erbfolge. Als Bemessungsgrundlage gilt die Höhe der UnfallRente in dem Monat
An minderjährige Erbberechtigte werden die Leistungen maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weitergezahlt.
An volljährige Erbberechtigte werden die Leistungen 5 Jahren lang nach dem Tod des UnfallRentenbeziehers weitergezahlt.
9.2.2. UnfallKrankenhaustagegeld
Abweichend von Ziffer 2.1.4.1 der Zusatzbedingungen wird das vereinbarte UnfallKrankenhaustagegeld für mindestens 5 Tage gezahlt. Die weiteren Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.1.4.1 a) und b) bleiben unberührt.
Darüber hinaus wird in Ergänzung zu Ziffer 2.1.4.1 das vereinbarte UnfallKrankenhaustagegeld für jeden Kalendertag gezahlt
a) an dem die versicherte Person unfallbedingt einen medizinisch notwendigen vollstationären Kuroder Sanatoriumsaufenthalt absolviert.
b) an dem sich die versicherte Person unfallbedingt in einer medizinisch notwendigen vollstationären Desensibilisierungsmaßnahme zur Behandlung von Allergien befindet.
c) an dem bei der versicherten Person eine unfallbedingte und medizinisch notwendige ambulante ärztliche Erstversorgung eines Knochenbruchs durchgeführt wird.
d) an dem die versicherte Person unfallbedingt einen medizinisch notwendigen KurzzeitpflegeAufenthalt in einem Pflegeoder Seniorenheim absolviert
9.2.3. UnfallPflegegeld
Es besteht Versicherungsschutz für UnfallPflegegeld
a) Das UnfallPflegegeld wird gezahlt
Sofern die PflegeAssistanceleistungen gemäß Ziffer 8.1 der Zusatzbedingungen in Anspruch genommen werden
b) Die Höhe des UnfallPflegegeldes richtet sich nach der Pflegestufe bzw. dem Pflegegrad der sozialen Pflegeversicherung. Es gilt folgende Staffelung:
30 Euro je Kalendertag bei Einstufung in Pflegestufe I bzw.
Pflegegrad 2 der sozialen Pflegeversicherung.
40 Euro je Kalendertag bei Einstufung in Pflegestufe II bzw.
Pflegegrad 3 der sozialen Pflegeversicherung.
60 Euro je Kalendertag bei Einstufung in Pflegestufe III bzw. mindestens Pflegegrad 4 der sozialen Pflegeversicherung.
c) UnfallPflegegeld wird für die Dauer der Einstufung in eine Pflegestufe bzw. Pflegegrad der sozialen Pflegeversicherung
9.2.4. UnfallKomageld
a) Abweichend von Ziffer 2.1.7 der Zusatzbedingungen beträgt das UnfallKomageld unabhängig von der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für das UnfallKrankenhaustagegeld 30 Euro je Kalendertag.
b) UnfallKomageld wird abweichend von Ziffer 2.1.7 der Zusatzbedingungen ab dem 1. Tag des Komas für die Dauer des Komas gezahlt
Dokumentversion: 2021.04
9.2.1. UnfallRente
In Ergänzung zu Ziffer 2.1.2 der Zusatzbedingungen gilt:
Nach dem Tod des UnfallRentenbeziehers verbleibt ein Anspruch von insgesamt 100 Prozent der UnfallRente bei den Erbberechtigten gemäß gesetzlicher Erbfolge. Als Bemessungsgrundlage gilt die Höhe der UnfallRente in dem Monat
An minderjährige Erbberechtigte werden die Leistungen maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weitergezahlt.
An volljährige Erbberechtigte werden die Leistungen 5 Jahren lang nach dem Tod des UnfallRentenbeziehers weitergezahlt.
9.2.2. UnfallKrankenhaustagegeld
Abweichend von Ziffer 2.1.4.1 der Zusatzbedingungen wird das vereinbarte UnfallKrankenhaustagegeld für mindestens 5 Tage gezahlt. Die weiteren Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.1.4.1 a) und b) bleiben unberührt.
Darüber hinaus wird in Ergänzung zu Ziffer 2.1.4.1 das vereinbarte UnfallKrankenhaustagegeld für jeden Kalendertag gezahlt
a) an dem die versicherte Person unfallbedingt einen medizinisch notwendigen vollstationären Kuroder Sanatoriumsaufenthalt absolviert.
b) an dem sich die versicherte Person unfallbedingt in einer medizinisch notwendigen vollstationären Desensibilisierungsmaßnahme zur Behandlung von Allergien befindet.
c) an dem bei der versicherten Person eine unfallbedingte und medizinisch notwendige ambulante ärztliche Erstversorgung eines Knochenbruchs durchgeführt wird.
d) an dem die versicherte Person unfallbedingt einen medizinisch notwendigen KurzzeitpflegeAufenthalt in einem Pflegeoder Seniorenheim absolviert
9.2.3. UnfallPflegegeld
Es besteht Versicherungsschutz für UnfallPflegegeld
a) Das UnfallPflegegeld wird gezahlt
Sofern die PflegeAssistanceleistungen gemäß Ziffer 8.1 der Zusatzbedingungen in Anspruch genommen werden
b) Die Höhe des UnfallPflegegeldes richtet sich nach der Pflegestufe bzw. dem Pflegegrad der sozialen Pflegeversicherung. Es gilt folgende Staffelung:
30 Euro je Kalendertag bei Einstufung in Pflegestufe I bzw.
Pflegegrad 2 der sozialen Pflegeversicherung.
40 Euro je Kalendertag bei Einstufung in Pflegestufe II bzw.
Pflegegrad 3 der sozialen Pflegeversicherung.
60 Euro je Kalendertag bei Einstufung in Pflegestufe III bzw. mindestens Pflegegrad 4 der sozialen Pflegeversicherung.
c) UnfallPflegegeld wird für die Dauer der Einstufung in eine Pflegestufe bzw. Pflegegrad der sozialen Pflegeversicherung
9.2.4. UnfallKomageld
a) Abweichend von Ziffer 2.1.7 der Zusatzbedingungen beträgt das UnfallKomageld unabhängig von der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für das UnfallKrankenhaustagegeld 30 Euro je Kalendertag.
b) UnfallKomageld wird abweichend von Ziffer 2.1.7 der Zusatzbedingungen ab dem 1. Tag des Komas für die Dauer des Komas gezahlt
Dokumentversion: 2021.04