In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Glasversicherung folgendes für Versehensklausel:
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu entrichten ist, so hat der Versicherungsnehmer die Zuschlagsprämie ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist.
Die in § 195 BGB festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht berührt.
Dokumentversion: 2024.07
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu entrichten ist, so hat der Versicherungsnehmer die Zuschlagsprämie ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist.
Die in § 195 BGB festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht berührt.
Dokumentversion: 2024.07