In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Glasversicherung folgendes für Prämienanpassung:
a) Der Versicherer ist berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr bei bestehenden Verträgen zu prüfen, ob die Prämiensätze beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Prämiensatz mindestens alle 5 Jahre gerechnet ab dem 01.01.2024 neu ermittelt.
b) Zweck der Prüfung ist es, durch eine Neukalkulation der Prämiensätze eine dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen.
c) Dabei wendet der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
d) Die Neukalkulation berücksichtigt neben der der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des Schadenbedarfs. Der Versicherer ist berechtigt, Veränderungen der seit der letzten Festsetzung der Prämien tatsächlich eingetretenen Schadenund Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Bei steigenden Kosten berücksichtigt der Versicherer insbesondere nur bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Erhöhungen der Abschlussund Verwaltungskosten, höhere Regulierungskosten für Schadensfälle, Rückversicherungskosten, inflationär bedingte Preissteigerungen und Steuererhöhungen. Eine Anpassung der Prämien aus Gründen der Gewinnsteigerung o. Ä. kommt nicht in Betracht.
e) Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmenseigene und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensübergreifende Daten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bzw. vom Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen zur Verfügung gestellt.
f) Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten Risiken nach objektiven risikobezogenen Kriterien voneinander abgrenzbar, kann die Ermittlung des Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalkulierende Zusammenfassung erfolgen, welche mathematischstatistischen und geographischen Verfahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen z.B. bei den Kriterien „Nutzungsart des Gebäudes“, „Gebäudeart“ oder „Geographische Lage“ in Betracht.
g) Sofern die Neukalkulation nach 7 a) bis f) eine Veränderung des Prämiensatzes ergibt, ist der Versicherer berechtigt und im Fall einer sich aus der Neukalkulation ergebenden Prämiensatzreduzierung verpflichtet, den Prämiensatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend anzupassen. Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Prämiensatzes weniger als drei Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung. Sieht der Versicherer von einer Prämiensatzerhöhung ab, kann die festgestellte Abweichung jedoch bei der nächsten Anpassung berücksichtigt werden.
h) Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft (bei gleichen risikotechnischen Voraussetzungen).
i) Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts die Prämie, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.
Dokumentversion: 2024.07
a) Der Versicherer ist berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr bei bestehenden Verträgen zu prüfen, ob die Prämiensätze beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Prämiensatz mindestens alle 5 Jahre gerechnet ab dem 01.01.2024 neu ermittelt.
b) Zweck der Prüfung ist es, durch eine Neukalkulation der Prämiensätze eine dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen.
c) Dabei wendet der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
d) Die Neukalkulation berücksichtigt neben der der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des Schadenbedarfs. Der Versicherer ist berechtigt, Veränderungen der seit der letzten Festsetzung der Prämien tatsächlich eingetretenen Schadenund Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Bei steigenden Kosten berücksichtigt der Versicherer insbesondere nur bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Erhöhungen der Abschlussund Verwaltungskosten, höhere Regulierungskosten für Schadensfälle, Rückversicherungskosten, inflationär bedingte Preissteigerungen und Steuererhöhungen. Eine Anpassung der Prämien aus Gründen der Gewinnsteigerung o. Ä. kommt nicht in Betracht.
e) Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmenseigene und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensübergreifende Daten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bzw. vom Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen zur Verfügung gestellt.
f) Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten Risiken nach objektiven risikobezogenen Kriterien voneinander abgrenzbar, kann die Ermittlung des Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalkulierende Zusammenfassung erfolgen, welche mathematischstatistischen und geographischen Verfahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen z.B. bei den Kriterien „Nutzungsart des Gebäudes“, „Gebäudeart“ oder „Geographische Lage“ in Betracht.
g) Sofern die Neukalkulation nach 7 a) bis f) eine Veränderung des Prämiensatzes ergibt, ist der Versicherer berechtigt und im Fall einer sich aus der Neukalkulation ergebenden Prämiensatzreduzierung verpflichtet, den Prämiensatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend anzupassen. Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Prämiensatzes weniger als drei Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung. Sieht der Versicherer von einer Prämiensatzerhöhung ab, kann die festgestellte Abweichung jedoch bei der nächsten Anpassung berücksichtigt werden.
h) Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft (bei gleichen risikotechnischen Voraussetzungen).
i) Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts die Prämie, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.
Dokumentversion: 2024.07