Vor Vertragsabschluss in der Unfallversicherung der Janitos Versicherung müssen alle bekannten Gefahrumstände, nach denen in Textform gefragt wurde, vollständig und wahrheitsgemäß angezeigt werden. Wer betroffen ist, wenn eine andere Person versichert wird oder ein Vertreter den Vertrag schließt, erfahren Sie hier.
a) Anzeige gefahrerheblicher Umstände bis zur Vertragserklärung:
Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1 in Textform stellen.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
b) Versicherung einer anderen Person:
Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich.
c) Vertragsschluss durch einen Vertreter:
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Was bedeutet das konkret?
Bevor Sie den Vertrag abschließen, sollten Sie alle Fragen des Versicherers zu risikorelevanten Umständen ehrlich und vollständig in Textform beantworten. Diese Angaben sind wichtig, weil sie beeinflussen, ob und zu welchen Bedingungen der Vertrag zustande kommt. Wird eine andere Person versichert, trägt auch sie die Verantwortung für richtige Angaben. Schließt ein Vertreter den Vertrag für Sie ab und weiß dieser von einem gefahrerheblichen Umstand, wird Ihnen dieses Wissen zugerechnet.
Häufige Fragen
Welche Umstände muss ich vor Vertragsabschluss anzeigen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzeigen, nach denen der Versicherer Sie in Textform gefragt hat und die für den Entschluss zum Vertragsschluss erheblich sind.
Was gilt als gefahrerheblicher Umstand?
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Muss ich auch nach meiner Vertragserklärung noch Fragen beantworten?
Ja. Sie sind auch dann zur Anzeige verpflichtet, wenn der Versicherer nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor seiner Vertragsannahme entsprechende Fragen in Textform stellt.
Wer ist verantwortlich, wenn eine andere Person versichert wird?
Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich.
Was gilt, wenn ein Vertreter den Vertrag abschließt?
Kennt Ihr Vertreter den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Dokumentversion: 2021.04